Nach der Musterbauordnung müssen alle Gebäude ab einer Höhe von 13 m (Höhe = oberster Fußboden über der Geländeoberfläche im Mittel) einen Aufzug haben, der in allen Geschossen hält. Für Wohngebäude kann sich die die Notwendigkeit eines Personenaufzuges auch bei niedrigeren Gebäuden ergeben, wenn z.B. barrierefrei erreichbare Wohnungen in den oberen Geschossen angeordnet werden. Festlegungen hierzu enthält auch die DIN 18040-2. Auch im gehobenen Wohnungsbau ist ein Personenaufzug bereits bei weniger Geschossen üblich.
Alle Mindestmaße für Personenaufzüge in Wohngebäudensind in DIN 15306 geregelt.Für Aufzüge in Wohngebäuden gilt zudem: Ab einer Tragfähigkeit von 320 kg ist der Aufzug geeignet zum Transport von Personen, ab 630 kg für Kinderwägen und Rollstühle und ab 1.000 kg zum Transport von Krankentragen und Möbeln. Ab einer Tragfähigkeit von 630 kg ist auch eine barrierefreie Ausführung oder eine Ausführung als Feuerwehraufzug möglich.
Quelle: bauwion