Expertenwissen

Personenaufzüge in Gebäuden

Personenaufzüge in Gebäuden dienen dem Transport von Personen und von Lasten, die von einer Person begleitet werden. Mehrgeschossige Gebäude erfordern in vielen Fällen geeignete Personenaufzüge: Zur barrierefreien Erschließung oberer Geschosse, zur Erhöhung des Erschließungskomforts, als vertikale Haupterschließung in Hochhäusern oder als Betten- oder Feuerwehraufzug. Viele Hersteller bieten kompetente Planungshilfen und Übersichten über mögliche technische Ausstattungen und Gestaltungsmöglichkeiten.

Mehr über Aufzugsanlagen

Eine Aufzugsanlage, auch Aufzug, Lift oder Fahrstuhl genannt, besteht in der Regel aus einem Aufzugsschacht mit Schachtgrube und Schachtkopf, den Haltestellen, einem Triebwerksraum und dem Fahrkorb, der im Schacht nach oben und unten fährt, in der Regel mittels eines Seil- oder Hydraulikantriebs.

Bei der Bestimmungen eines geeigneten Aufzuges sind sowohl die Kabinen- als auch Schachtmaße entscheidend. Diese Maße sind wie folgt festgelegt:

           

Grundriss

Schnitt

Hinweise zur Planung

Barrierefreiheit: Die Musterbauordnung (und damit die aus ihr abgeleiteten Landesbauordnungen) enthält für bestimmte Gebäude in Abhängigkeit von ihrer Nutzung Vorgaben für eine barrierefreie Erschließung, die auch Aufzüge erforderlich machen kann:

  • in Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen: Barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen eines Geschosses. Alternativ sind auch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen zulässig
  • öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, in ihren dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen

Weiter konkretisiert werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Aufzügen in DIN 18040-1 (für öffentlich zugängliche Gebäude) bzw. in DIN 18040-2 (für Wohngebäude).

Als barrierefrei nach DIN 18040 gilt eine Aufzugsanlage, wenn sie mindestens dem Aufzugstyp 2 nach DIN EN 81-70 Tabelle 1, entspricht. Die Mindestmaße für die Aufzugskabine eines barrierefreien Aufzuges sind demnach 1,10 x 1,40 m, mit einer lichten Türöffnung von 90 cm. Dies ermöglicht den Transport eines Rollstuhlbenutzers mit einer Begleitperson. Bei einem Aufzug Typ 3 können mehrere Personen aufgenommen werden und es ist ein Wenden des Rollstuhls in der Kabine möglich. Bei Aufzügen ohne Wendemöglichkeit muss ein Spiegel vorhanden sein, der das Rückwärtsfahren erleichtert.

Vor der Aufzugsanlage muss in jedem Geschoss eine Fläche von mindestens 1,50 x 1,50 m vorhanden sein, gegenüber der Aufzugstür sollten keine abwärtsführenden Treppen liegen. Falls dies nicht möglich ist, so muss die Treppe mind. 3,00 m von der Aufzugstür entfernt sein. Auch die Befehlsgeber an der Haltestelle und in der Aufzugskabine müssen barrierefrei ausgeführt werden. So sollten Befehlsgeber mindestens 0,90 m und höchstens 1,10 m über dem Fußboden angebracht sein. DIN 81-70 gibt in Tabelle 2 die genauen Anforderungen für Befehlsgeber vor und liefert im Anhang G Informationen für extragroße (XL) Befehlsgeber.

Personenaufzüge nach der Landesbauordnung: Die Musterbauordnung regelt die grundsätzlichen Anforderungen an die Beschaffenheit und die Ausführung von Gebäuden. In § 39 werden neben der Beschaffenheit der Schächte (siehe Brandschutz) auch festgelegt, ab wann Aufzüge in einem Gebäude eingebaut werden müssen. So müssen alle Gebäude ab einer Höhe (nach § 2 Abs. 3 Satz 2MBO) von 13 m mindestens einen Aufzug haben, der in allen Geschossen hält. Haltestellen im obersten Geschoss, im Erdgeschoss und im Keller können entfallen, wenn deren Herstellung zu aufwendig ist. Bei mehreren Aufzügen in einem Gebäude muss mindestens einer davon Kinderwägen, Rollstühle, Krankentragen und Lasten befördern können, d.h. eine Fahrkorbgröße von 1,10 m x 2,10 m und eine Tür mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben und sowohl von der öffentlichen Verkehrsfläche als auch von allen Wohnungen aus stufenlos erreichbar sein. Die genauen Festlegungen sind der jeweiligen Landesbauordnung zu entnehmen.

Personenaufzüge in Hochhäusern: Da Hochhäuser (gem. § 2 Abs. 4 Nr. 1MBO: Gebäude ab 22 m Höhe) als Sonderbau eingestuft werden, kann für diese Gebäuden eine im jeweiligen Bundesland eingeführte Sonderbaurichtlinie gelten, in der Regel abgeleitet aus der Muster-Hochhaus-Richtlinie (MHHR). Die MHHR kann ersatzweise auch direkt herangezogen werden, falls im jeweiligen Bundesland keine entsprechende Vorschrift gilt. Für die Planung von Aufzugsanlagen enthält die MHHR folgende Vorgaben:

  • mindestens zwei Aufzügen müssen jedes Geschoss anfahren
  • alle Aufzüge benötigen einen brandgeschützten Vorraum vor der Fahrschachttür (sicherer Bereich)
  • in den Vorräumen sind Geschossnummern, Hinweisschilder zur nächsten notwendigen Treppe sowie Verbotsschilder für die Benutzung der Aufzüge im Brandfall anzubringen

Zudem enthält die MHHR auch Vorgaben zu Feuerwehraufzügen. Siehe Lexikonbeitrag ► Feuerwehraufzüge

Brandschutz: Es muss verhindert werden, dass sich im Brandfall Feuer und Rauch über den Aufzugsschacht in andere Geschosse ausbreiten. Die Musterbauordnung sieht daher vor, dass Aufzüge im Gebäude einen eigenen Aufzugsschacht haben müssen. In einem Schacht sind bis zu drei Aufzüge zulässig. Für die raumabschließenden Fahrschachtwände gelten dabei folgende Anforderungen:

  • bei Gebäudeklasse 3: feuerhemmend
  • bei Gebäudeklasse 4: hochfeuerhemmend
  • bei Gebäudeklasse 5: feuerbeständig und aus nicht brennbaren Baustoffen

In folgenden Fällen sind Aufzüge nach der Musterbauordnung auch ohne Aufzugsschacht zulässig, wenn sie sicher umkleidet sind:

  • in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
  • innerhalb eines notwendigen Treppenraumes (außer in Hochhäusern),
  • innerhalb geschossübergreifender Räume und
  • zwischen Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen.

Zur Rauchableitung im Brandfall muss eine Öffnung im Schachtkopf vorhanden sein, mit einer lichten Öffnungsfläche von mindestens 2,5 % der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m². Besonders aus energetischen Gründen ist es sinnvoll, diese Öffnung mit einem dafür zugelassenen Rauch- und Wärmeabzugsgerät (RWG) herzustellen, das die Öffnung im Normalfall verschließt und im Brandfall selbsttätig öffnet.

Die konkreten baurechtlichen Vorgaben zum Brandschutz von Aufzugsanlagen und -schächten sind der jeweiligen Landesbauordnung zu entnehmen.

Schallschutz: Der Schallschutz für Aufzugsanlagen ist in den Richtlinien VDI 2566 und VDI 4100, sowie in DIN 4109 geregelt. Viele Hersteller bieten besondere Schallschutz-Systeme mit eingebauten Entkopplungen und besonders geräuscharmen Anlagen an, es können aber auch vom Gebäudeplaner bauseitige Vorkehrungen getroffen werden:

  • Aufzugsanlagen mit separatem, schallgeschütztem Maschinenraum
  • einschalige Aufzugsschachtwände mit einem Flächengewicht gem. der Vorgaben in VDI 2566
  • zweischalige Schachtkonstruktion zur Entkopplung von Schacht und Gebäude
  • Lage schutzbedürftiger Räume, wie Schlaf- und Aufenthaltsräume, nicht unmittelbar angrenzend an Fahrschachtwände

Antriebsarten: Aufzüge können durch verschiedene Systeme angetrieben werden. Man unterscheidet grundsätzlich in elektrische und hydraulische Aufzüge (s. Lexikonbeiträge ► Aufzug, elektrisch und ► Aufzug, hydraulisch). Die meisten Personenaufzüge werden als Seilaufzug mit Treibscheiben oder als Hydraulikaufzug realisiert. Es gibt aber auch Trommelaufzüge, Vakuumaufzüge, Zahnstangenaufzüge und erste Entwicklungen für seillose Aufzüge, die mittels Magnetfeldern bewegt werden. Seilaufzüge werden besonders bei großen Förderhöhen und hohen Fahrgeschwindigkeiten eingesetzt. Bei großen Lasten und geringen Geschwindigkeiten werden eher Hydraulikaufzüge bevorzugt.

Rohbau: Größe und Art des Aufzuges sollten bereits für die Rohbauplanung feststehen, um die Größe des Schachts, des Schachtkopfes sowie der Schachtgrube und eventuell nötiger Maschinenräume ausreichend und wirtschaftlich zu dimensionieren. Im Neubau werden die meisten Aufzugsschächte aus Stahlbetonwänden hergestellt, in die die Ankerschienen für die Befestigung der Aufzugsführungsschienen und der Montagegerüste eingebaut werden. Bei einem Mauerwerksschacht müssen Stahlbetonringträger oder Stahlbetonsteine für diese Ankerschienen vorgesehen werden. Nur noch in seltenen Fällen oder im Altbau werden die Aufzugsführungsschienen alternativ mittels spezieller Dübeltechniken befestigt. Die genaue Beschaffenheit der Aufzugsschachtwände und die Bemessung für die Verankerung der Aufzugsanlage müssen von einem Statiker vorgegeben werden. Viele Aufzugshersteller bieten auch komplette Systeme mit selbsttragenden Aufzugsschächten zum Einbau in Bestandsgebäuden an oder als freistehende Stahl-Glas-Konstruktion.

Maschinenraum: DIN 15306 und DIN 15309 geben die Lage und die Größe des Triebwerksraumes (auch Maschinenraum genannt) für die jeweilige Aufzuggröße unter Berücksichtigung der Fahrgeschwindigkeit an. In der Regel liegt der Maschinenraum bei elektrisch betriebenen Aufzügen oberhalb des Schachtes, bei hydraulischen Antrieben unten neben dem Schacht (s. Lexikonbeiträge ►Aufzug, elektrisch und ►Aufzug, hydraulisch). Bei Seilaufzügen kann der Antrieb auch über Umlenkrollen in der Mitte oder am unteren Ende des Aufzugsschachts angeordnet werden, wodurch jedoch Mehrkosten entstehen und sich durch die umgelenkten Seile die Seillebensdauer verkürzt.

Bei einem hydraulischen Antrieb kann der Maschinenraum auch etwas entfernt vom Aufzugsschacht angeordnet werden. Generell müssen bei Hydraulikaufzügen der Raum in dem der Antrieb eingebaut ist und die Schachtgrube ölundurchlässig sein, um ggf. aus den Maschinen austretende Flüssigkeit zurückzuhalten. DIN EN 81-20 enthält genauere Vorgaben über die Beschaffenheit der Triebwerksaufstellungsorte.

Immer mehr Hersteller bieten Aufzüge ohne Maschinenraum an, sogenannte MRL-Systeme (maschinenraumlose Systeme), sodass zunehmend von einem Triebwerksaufstellungsort gesprochen wird, anstatt von einem Triebwerksraum. Durch immer kleiner werdende Antriebe ist es zum Teil auch möglich, diese direkt im Schachtkopf (elektrischer Antrieb) bzw. in der Schachtgrube (hydraulischer Antrieb) zu montieren. Auch hierbei gelten die Sicherheitsvorgaben aus der DIN EN 81-20. Da die MRL-Systeme noch Einzelpatente einzelner Hersteller sind, müssen genaue Angaben über Platzbedarf, Beförderungshöhen und -geschwindigkeiten bei den jeweiligen Herstellern erfragt werden.

Wirtschaftlichkeit: Neben dem benötigten und dem vorhandenen Platz für eine Aufzugsanlage sind meist auch die Kosten ein wichtiger Punkt bei der Ausführungsauswahl. Hydraulikaufzüge sind in der Anschaffung und der Instandhaltung besonders günstig, ermöglichen aber nur eine beschränkte Förderhöhe. Maschinenraumlose Aufzüge sind meist sowohl in ihrer Anschaffungkostenintensiv, als auch in ihrer Wartung und Instandhaltung, da die Arbeiten im beengten Schacht durchgeführt werden müssen. Dafür können jedoch der Platz und die Kosten für den zusätzlichen Maschinenraum eingespart werden. Gleiches gilt für (wesentlich teurere) Aufzugssysteme ohne Über-/Unterfahrt. Auch diese Mehrkosten können sich im Einzelfall amortisieren, z.B. durch den Wegfall aufwändiger Fundamentausbildungen oder wenn durch den Wegfall der Überfahrt auf eine Dachdurchdringung mit entsprechenden Dachanpassungen verzichtet werden kann.

In jedem Fall empfiehlt sich die frühzeitige Abstimmung mit einem Fachplaner oder einer Fachfirma, um die wirtschaftlich beste Lösung für die zu planende Aufzugsanlage zu erarbeiten.

Förderprogramme: Die KfW unterstützt den Ein- oder Umbau einer Aufzugsanlage in ihrem Förderprogramm für "Altersgerechten Umbau" mit einem zinsgünstigen Kredit oder alternativ mit einem Investitionszuschuss. Die genauen Voraussetzungen, Konditionen und Zuschusshöhen können auf der Internetseite der KfW nachgelesen werden.

Zudem ist es möglich, im Bedarfsfall einen Zuschuss von der Pflegeversicherung zu beantragen. Der Antrag dazu kann bei der Krankenkasse eingereicht werden, wenn der Einbau eines Aufzuges zur Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen führt, z.B. eine häusliche Pflege oder eine selbstständige Lebensführung ermöglicht oder erheblich erleichtert.

Die Internetseite "barrierefrei.de" bietet zudem eine Förderprogramm-Suche an, in der nach Bundesländern unterteilt nach geeigneten Programmen gesucht werden kann.

Hinweise zur Bauausführung

Prüfung vor der Inbetriebnahme: Laut Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss eine Aufzugsanlage vor der Inbetriebnahme von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS), z.B. TÜV oder DEKRA, geprüft werden. Dafür verantwortlich ist der Betreiber. Die Pflichten des Montagebetriebes enden mit der Inverkehrbringung. Das ist der Zeitpunkt, wenn der Aufzug dem Benutzer betriebsbereit und entsprechend den gültigen Normen und Vorschriften zur Verfügung gestellt wird.

Wiederkehrende Prüfung: Personenaufzüge zählen zu den überwachungsbedürftigen Anlagen nach § 15 BetrSichV (Betriebssicherheitsverordnung) und sind durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) in vorgegebenen Intervallen zu prüfen. Für Aufzugsanlagen sind alle zwei Jahre eine Hauptprüfung und dazwischen eine Zwischenprüfung vorgeschrieben. Die BetrSichV hat Gesetzescharakter und ist deshalb für jeden Betreiber verpflichtend. Der Betreiber ist zudem verantwortlich, eine Prüfplakette am Aufzug anzubringen, die den nächsten Prüftermin der wiederkehrenden Prüfung sowie die Überwachungsstelle (ZÜS) benennt. Somit kann jeder Aufzugsnutzer nicht geprüfte Anlagen erkennen.

DIN EN 81-50 regelt, wie die Prüfung von Aufzügen und der einzelnen Komponenten erfolgen muss.

Normen und Literatur

DIN 4109 Schallschutz im Hochbau, Anforderungen und Nachweise

DIN 15306 Aufzüge - Personenaufzüge für Wohngebäude - Baumaße, Fahrkorbmaße, Türmaße

DIN 15309 Aufzüge – Personenaufzüge für andere als Wohngebäude sowie Bettenaufzüge – Baumaße, Fahrkorbmaße, Türmaße

DIN 18040-1, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude

DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen

DIN 18385, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Förderanlagen, Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige

DIN EN 81-20 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen, Aufzüge für den Personen- und Gütertransport, Teil 20: Personen- und Lastenaufzüge

DIN EN 81-21 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Aufzüge für den Personen- und Gütertransport - Teil 21: Neue Personen- und Lastenaufzüge in bestehenden Gebäuden

DIN EN 81-28 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Aufzüge für den Personen- und Gütertransport - Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge

DIN EN 81-50 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen, Prüfungen, Teil 50: Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen von Aufzugskomponenten

DIN EN 81-70 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 70: Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen

DIN EN 81-71 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Spezielle Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 71: Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung

DIN EN 81-72 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 72: Feuerwehraufzüge

DIN EN 81-73 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge - Teil 73: Verhalten von Aufzügen im Brandfall

DIN EN 81-82 Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Bestehende Aufzüge - Teil 82: Regeln für die Erhöhung der Zugänglichkeit von bestehenden Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen

DIN EN 13015 Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen - Regeln für Instandhaltungsanweisungen

RL 95/16/EG Aufzugsrichtlinie

VDI-Richtlinie 2566 Schallschutz bei Aufzugsanlagen

VDI-Richtlinie 4100 Schallschutz im Hochbau - Wohnungen

Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

Quelle: bauwion