Basiswissen

Kalksandstein, Anwendung und Zulassung

Mauersteine aus Kalksandstein können als geregeltes oder als nicht geregeltes Bauprodukt angewendet werden. Sie werden als geregeltes Bauprodukt entsprechend der Bauregelliste A Teil 1 eingestuft, wenn sie der DIN EN 771-2 (Festlegungen für Mauersteine - Teil 2: Kalksandsteine) entsprechen und keine wesentlichen Abweichungen zur DIN V 106 (Kalksandsteine mit besonderen Eigenschaften), Abschnitt 4.8 als technischer Regel bestehen. Nur in diesem Fall kann die DIN V 106 als Verwendbarkeitsnachweis herangezogen werden. Die Übereinstimmung mit der technischen Regel wird bei diesen Produkten durch den Hersteller in Form einer entsprechenden Übereinstimmungserklärung bestätigt. Fasensteine benötigen dabei gemäß DIN V 106 generell eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (abZ), wenn sie als tragendes Mauerwerk verwendet werden sollen.

 

Auch für alle anderen Mauersteine aus Kalksandstein, die keine Übereinstimmungserklärung des Herstellers als geregeltes Bauprodukt besitzen, wird in der Regel ein Verwendbarkeitsnachweis in Form einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (AbZ) erforderlich. Dieser ist nicht erforderlich, wenn durch den Verwender (Planer bzw. Bauausführender) von Steinen, die (nur) mit dem CE-Kennzeichen gekennzeichnet sind, anhand der DIN 20000-402 eigenverantwortlich (!) nachgewiesen wird, dass sie die Eigenschaften der DIN V 106 erfüllen.

 

Für Mauerwerk gem. DIN EN 1996-1-1/NA dürfen in Deutschland nur Kalksandsteine der Kategorie I nach DIN EN 771-2 mit einer deklarierten Druckfestigkeit verwendet werden.

Quelle: bauwion