Basiswissen

Personenaufzüge für normale Nutzung in Nicht-Wohngebäuden

Nach der Musterbauordnung müssen alle Gebäude ab einer Höhe von 13 m (Höhe = oberster Fußboden über der Geländeoberfläche im Mittel) einen Aufzug haben, der in allen Geschossen hält. Für Nicht-Wohngebäude kann sich die die Notwendigkeit eines Personenaufzuges auch bei niedrigeren Gebäuden ergeben, z.B. wenn dies bei öffentlich zugänglichen Gebäuden durch die Landesbauordnung in Verbindung mit der DIN 18040-1 gefordert wird. Dies kann auch für einzelne Nutzungseinheiten in einem größeren Gebäude gelten, z.B. bei einer Arztpraxis im oberen Geschoss eines Wohngebäudes.

 

Alle Mindestmaße für Personenaufzüge in Nicht-Wohngebäuden sind in DIN 15309 geregelt. Als Aufzüge für eine normale Nutzung gelten dabei Aufzüge in Hotels, Bürogebäuden und ähnlichen Gebäuden mit höchstens 15 Stockwerken.

Quelle: bauwion