Erdsonden-Wärmepumpen entnehmen ihre Energie Erdsonden, die in die tiefer liegenden Erdschichten geführt werden. Diese Erdsonden bestehen aus einer Soleleitung, die in teilweise sehr tiefen senkrechten Bohrlöchern nach unten und, nach dem Umkehrpunkt in ca. 40 - 100 m Tiefe, wieder zurück an die Oberfläche geführt werden. Die Temperatur im Erdreich ist ab einer Tiefe von ca. 10 m konstant und unterliegt keinen jahreszeitlichen Schwankungen. Damit ist die Erdsonde eine vor allem im Winter sehr effektive Energiequelle. Im Sommer kann aus dem relativ kühlen Erdreich auch ein passiver Kühleffekt durch die Wärmepumpe ins Gebäude getragen werden.
Auf Anzahl und Tiefe der Erdsonden haben folgende Faktoren Einfluss:
Bestimmte Erdschichten dürfen mit den Sonden nicht durchstoßen werden, weshalb die Erdwärmesonden auch immer genehmigungspflichtig sind. Grundsätzlich gilt, dass wenige Sonden mit großer Tiefe wirtschaftlicher herzustellen sind, als mehrere weniger tief geführte Sonden. Am Kopfpunkt der Erdsonde wird in der Regel ein Schacht aus Betonringen einschl. Abdeckung erstellt, sodass das Bohrloch zugänglich bleibt. Bei einem durchschnittlichen neu gebauten Einfamilienhaus beträgt die gesamte Bohrtiefe ca. 100 bis 150 m. Diese kann je nach Bodenverhältnissen und Genehmigung auf ca. 2 bis 6 Sonden aufgeteilt werden. Als erster Schritt sollte ein zugelassener Gutachter beauftragt werden, der die Möglichkeiten untersucht und aufzeigt und die Genehmigung einholt, unter Berücksichtigung der länderspezifisch sehr unterschiedlichen Anträge und Anzeigeverfahren. Die Wasserwirtschaftsämter führen in der Regel Listen über zugelassene Gutachter der entsprechenden Gegend. Aber auch die ausführenden Fachbetriebe holen bei entsprechender Beauftragung die erforderlichen Genehmigungen für den Antragssteller ein.
Genehmigung der Erstellung von Erdsonden: Die Erstellung von Erdsonden (Tiefenbohrungen) muss durch die Untere Wasserbehörde genehmigt werden. Die zu Grunde liegenden Gesetze sind das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie bei Tiefen über 100 m auch das Bundesbergbaugesetz (BBergG). In Regionen mit besonderem Schutzanspruch (z.B. Wasserschutzgebieten) sind zusätzliche Gesetze zu berücksichtigen.
Anzeige der Bohrungen: Die Bohrungen für Erdsonden sind grundsätzlich anzeigepflichtig. Die sogenannte „Bohranzeige“ muss mindestens einen Monat vor Beginn der Bohrarbeiten beim zuständigen Landesamt bzw. Landratsamt erfolgen.
1: Wärmepumpe
2: Pufferspeicher
3: Rücklauf
4: Vorlauf
5: Schachtkopf
6: Erdsonde
Quelle: bauwion