Basiswissen

Feuerstätte, raumluftunabhängige

Nach § 2, MFeuV gilt eine Feuerstätte als raumluftunabhängig, wenn die Verbrennungsluft ausschließlich über Leitungen oder Schächte direkt aus dem Freien zugeführt wird. Es muss zudem sichergestellt sein, dass kein Abgas in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum der Feuerstätte gelangen kann.

 

Für einen raumluftunabhängigen Betrieb im Sinne der bauaufsichtlichen Vorschriften benötigt die Feuerstätte zudem eine bauaufsichtliche Zulassung.

 

Quelle: bauwion