Basiswissen

Grundwasser-Wärmepumpe

Grundwasser-Wärmepumpen entnehmen Ihre Energie dem oberflächennahen Grundwasser. Das Grundwasser, das durch einen Förderbrunnen in die Wärmepumpe geführt wird, liefert konstant Energie, indem es durch den Kälteprozess leicht abgekühlt wird. Anschließend wird es über einen Schluckbrunnen oder einen Sickerschacht wieder dem ursprünglichen Grundwasserstrom zugeführt. Die Temperatur des Grundwassers ist über das ganze Jahr konstant und liegt bei ca. 10- 12°C. Damit ist die Grundwasserwärmepumpe die effektivste Wärmepumpentechnik und erreicht COP-Zahlen von über 5. Im Sommer kann aus dem relativ kühleren Grundwasser auch ein passiver Kühleffekt durch die Wärmepumpe ins Gebäude getragen werden.

 

Allerdings müssen in Bezug auf das Grundwasser folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • ausreichende Menge an Wasser steht zur Verfügung
  • Grundwasserführende Schicht in maximaler Tiefe von ca. 20 m
  • Geeignete chemische Zusammensetzung, v. a. in Bezug auf Eisen, Mangan und Sauerstoff
  • Geeignete örtliche Verhältnisse für den Bau von zwei Brunnen

 

Bestimmte Erdschichten dürfen für den Bau der Brunnenanlagen nicht durchstoßen werden, weshalb Grundwasserbrunnen auch immer genehmigungspflichtig sind. Der Brunnenkopf wird in der Regel als Schacht aus Betonringen einschl. Abdeckung ausgeführt, so dass das Bohrloch zugänglich bleibt.

Als erster Schritt sollte ein zugelassener Gutachter mit hydrogeologischen und hydrochemischen Kenntnissen beauftragt werden, der die Möglichkeiten untersucht und aufzeigt und die Genehmigung einholt, unter Berücksichtigung der länderspezifisch sehr unterschiedlichen Anträge und Anzeigeverfahren. Die Wasserwirtschaftsämter führen in der Regel Listen über zugelassene Gutachter der entsprechenden Gegend. Die Genehmigungen werden oft auch von den ausführenden Firmen eingeholt, wenn der Betreiber dies beauftragt.

 

Genehmigungsverfahren Grundwasserwärmepumpen:

Genehmigung zur Nutzung des Grundwassers: Die Nutzung von Grundwasser zur thermischen Nutzung, z. B. durch Wärmepumpen, stellen in Deutschland einen erlaubnispflichtigen Tatbestand gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts) dar. Der Betreiber muss eine wasserrechtliche Erlaubnis in der Regel beim zuständigen Landratsamt einholen. Art und Umfang der Antragsunterlagen werden länderspezifisch geregelt. In Bayern ist z.B. die Vorlage des Gutachtens eines privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) vorgeschrieben.

Anzeige der Bohrungen: Bohrungen für Grundwasserbrunnen sind gem. § 49 Abs. 1 WHG grundsätzlich anzeigepflichtig. Die sogenannte „Bohranzeige“ muss mindestens einen Monat vor Beginn der Bohrarbeiten beim zuständigen Landesamt bzw. Landratsamt erfolgen.

1: Wärmepumpe

2: Pufferspeicher

3: Druckleitung zum Schluckbrunnen

4: Saugleitung zum Saugbrunnen

5: Schachtkopf

6: Brunnen

7: Grundwasser

Quelle: bauwion