Treppenlifte und Plattformaufzüge dienen in erster Linie zur barrierefreien Überwindung von Höhendifferenzen am und im Gebäude - von einzelnen Stufen bis zum ganzen Geschoss. Je nach Ausführung sind sie auch für den nachträglichen Einbau geeignet, z.B. für nicht ebenerdig liegende oder mehrgeschossige Wohneinheiten, oder für den Transport kleinerer Lasten. Vor allem Treppenlifte bieten eine große Auswahl unterschiedlicher Modelle, die individuell an den Treppen- bzw. Geländeverlauf angepasst werden.
Treppenlifte und Plattformaufzüge für die Benutzung durch körperlich beeinträchtigte Personen müssen in der Regel nicht von Architekten geplant werden, da die Planung beim Kauf einer Anlage zur Leistung der Hersteller gehört. Die Beförderungseinheit an sich (Sitzlift, Plattform,...) ist ein in Serie produziertes Element, das der Kunde nach Katalog bestellen kann. Oft gibt es Wahlmöglichkeiten zwischen mehreren Modellen, Farben, Stoffqualitäten und Steuerungskonsolen. Die Führungsschienen werden aus einem abgestimmten System individuell nach Aufmaß des Treppenhauses und der zur Verfügung stehenden Staufläche an den Haltestellen gefertigt und von den Fachfirmen montiert. Die Montage ist an nahezu allen Treppenarten auf den Treppenstufen, an der Wand oder am Geländer möglich und dauert bei einer geraden Treppe über ein Geschoss ca. 3 Stunden, bei gewendelten Treppen etwas länger.
Kosten: Die Kosten für einen Treppenlift oder Plattformaufzug hängen neben den gewünschten Materialien und Ausstattungsmerkmalen auch von der vorhandenen Einbausituation ab. Am günstigsten ist ein Sitzlift an einer geraden Treppe über ein Geschoss. Größere Anlagen, kurvige Schienenführungen und Außenanlagen sind generell teurer.
Die KfW unterstützt den Ein- oder Umbau von Treppenliften über ihr Förderprogramm "Altersgerechter Umbau" mit einem zinsgünstigen Kredit oder alternativ mit einem Investitionszuschuss. Die genauen Voraussetzungen, Konditionen und Zuschusshöhen können auf der Internetseite der ►KfW nachgelesen werden.Auch ist es möglich, im Bedarfsfall einen Zuschuss bei der Pflegeversicherung zu beantragen. Der Antrag dazu kann bei der Krankenkasse eingereicht werden, wenn der Einbau eines Treppenlifts zur Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen führt, z.B. eine häusliche Pflege oder eine selbstständige Lebensführung ermöglicht oder erheblich erleichtert. Die Internetseite "barrierefrei.de" bietet zudem eine ►Förderprogramm-Suche an, in der unterteilt nach Bundesländern nach geeigneten Programmen gesucht werden kann. Zudem können die Kosten für eine Liftanlage in der Regel als sogenannte außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.
Platzbedarf: Technisch gesehen reicht eine Mindestlaufbreite der Treppe von 70 cm aus für den Einbau eines Sitzlifts. Plattformlifte benötigen eine Mindestlaufbreite der Treppe von 90 cm und eine ebenerdige, waagerechte und tragfähige Stellfläche von mind. 90 x 120 cm an den Haltestellen. Bei einem gewendelten Treppenlauf muss der erhöhte Platzbedarf einer viereckigen Plattform entsprechend berücksichtigt werden.
Zudem müssen gesetzliche Mindesttreppenlaufbreiten in Abhängigkeit von der Nutzung und der Gebäudeklasse eingehalten werden, z.B. nach DIN 18065. In Wohngebäuden mit weniger als zwei Wohneinheiten genügt demnach eine Breite von 80 cm, notwendige Treppen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten müssen eine Mindestbreite von 100 cm haben, s. "Notwendige Treppen".
Barrierefreiheit: Die Musterbauordnung (und damit die aus ihr abgeleiteten Landesbauordnungen) enthalten für bestimmte Gebäude in Abhängigkeit von ihrer Nutzung Vorgaben für eine barrierefreie Erschließung:
Weiter konkretisiert werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Treppen in DIN 18040-1 (für öffentlich zugängliche Gebäude) bzw. in DIN 18040-2 (für Wohngebäude).
Um in bestehenden Gebäuden eine Barrierefreiheit nachträglich herzustellen, ist zur Überbrückung kleiner Treppen oder Stufen der Einbau eines Hubliftes oder eines Plattformliftes oft einfacher umzusetzen als lange Rampen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die gewählte Anlage die vorgegebenen Eigenschaften der DIN 18040 erfüllen.
Arbeitsstätten: Beschäftigt ein Arbeitgeber Personen mit Behinderung, so müssen deren Arbeitsplätze barrierefrei zugänglich gemacht werden. Die Ergänzenden Anforderungen zu den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) beinhalten für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten folgende Vorgaben, die auch den Einsatz von Treppenliften oder Hubliften erforderlich machen können:
Notwendige Treppen: Grundsätzlich dürfen die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungsweges und die Verkehrssicherheit der Treppe nicht beeinträchtigt werden. In der Musterliste der Technischen Baubestimmungen ist zur DIN 18065 für notwendige Treppen festgelegt (außer für Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 und in Wohnungen), wann der nachträgliche Einbau eines Treppenliftes zulässig ist:
Wartungsvertrag: Es ist empfehlenswert, eine Treppen-, Plattform- oder Hubliftanlage einmal im Jahr durch eine Fachfirma warten zu lassen, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten und möglichen Schäden vorzubeugen. Die Hersteller bieten dazu Wartungsverträge an, die nach der Montage abgeschlossen werden können.
DIN 18065, Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße
DIN 18040-1, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude
DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen
DIN 18040-3, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
DIN 18385, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Förderanlagen, Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige
DIN EN 81-40, Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Spezielle Aufzüge für den Personen- und Gütertransport - Teil 40: Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzüge mit geneigter Fahrbahn für Personen mit Behinderungen
DIN EN 81-41, Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Spezielle Aufzüge für den Personen- und Gütertransport - Teil 41: Vertikale Plattformaufzüge für Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit
DIN EN 81-50, Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen, Prüfungen, Teil 50: Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen von Aufzugskomponenten
Technische Regeln für Arbeitsstätten, Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen, Anlage 7.1/1 zu DIN 18065
Quelle: bauwion