Expertenwissen

Treppenlifte und Plattformaufzüge

Treppenlifte und Plattformaufzüge dienen in erster Linie zur barrierefreien Überwindung von Höhendifferenzen am und im Gebäude - von einzelnen Stufen bis zum ganzen Geschoss. Je nach Ausführung sind sie auch für den nachträglichen Einbau geeignet, z.B. für nicht ebenerdig liegende oder mehrgeschossige Wohneinheiten, oder für den Transport kleinerer Lasten. Vor allem Treppenlifte bieten eine große Auswahl unterschiedlicher Modelle, die individuell an den Treppen- bzw. Geländeverlauf angepasst werden.

Mehr über Treppenlifte und Plattformaufzüge

Treppenlifte und Plattformaufzüge für die Benutzung durch körperlich beeinträchtigte Personen müssen in der Regel nicht von Architekten geplant werden, da die Planung beim Kauf einer Anlage zur Leistung der Hersteller gehört. Die Beförderungseinheit an sich (Sitzlift, Plattform,...) ist ein in Serie produziertes Element, das der Kunde nach Katalog bestellen kann. Oft gibt es Wahlmöglichkeiten zwischen mehreren Modellen, Farben, Stoffqualitäten und Steuerungskonsolen. Die Führungsschienen werden aus einem abgestimmten System individuell nach Aufmaß des Treppenhauses und der zur Verfügung stehenden Staufläche an den Haltestellen gefertigt und von den Fachfirmen montiert. Die Montage ist an nahezu allen Treppenarten auf den Treppenstufen, an der Wand oder am Geländer möglich und dauert bei einer geraden Treppe über ein Geschoss ca. 3 Stunden, bei gewendelten Treppen etwas länger.

Hinweise zur Planung

Kosten: Die Kosten für einen Treppenlift oder Plattformaufzug hängen neben den gewünschten Materialien und Ausstattungsmerkmalen auch von der vorhandenen Einbausituation ab. Am günstigsten ist ein Sitzlift an einer geraden Treppe über ein Geschoss. Größere Anlagen, kurvige Schienenführungen und Außenanlagen sind generell teurer.

Die KfW unterstützt den Ein- oder Umbau von Treppenliften über ihr Förderprogramm "Altersgerechter Umbau" mit einem zinsgünstigen Kredit oder alternativ mit einem Investitionszuschuss. Die genauen Voraussetzungen, Konditionen und Zuschusshöhen können auf der Internetseite der KfW nachgelesen werden.Auch ist es möglich, im Bedarfsfall einen Zuschuss bei der Pflegeversicherung zu beantragen. Der Antrag dazu kann bei der Krankenkasse eingereicht werden, wenn der Einbau eines Treppenlifts zur Verbesserung des Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen führt, z.B. eine häusliche Pflege oder eine selbstständige Lebensführung ermöglicht oder erheblich erleichtert. Die Internetseite "barrierefrei.de" bietet zudem eine Förderprogramm-Suche an, in der unterteilt nach Bundesländern nach geeigneten Programmen gesucht werden kann. Zudem können die Kosten für eine Liftanlage in der Regel als sogenannte außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.

Platzbedarf: Technisch gesehen reicht eine Mindestlaufbreite der Treppe von 70 cm aus für den Einbau eines Sitzlifts. Plattformlifte benötigen eine Mindestlaufbreite der Treppe von 90 cm und eine ebenerdige, waagerechte und tragfähige Stellfläche von mind. 90 x 120 cm an den Haltestellen. Bei einem gewendelten Treppenlauf muss der erhöhte Platzbedarf einer viereckigen Plattform entsprechend berücksichtigt werden.

Zudem müssen gesetzliche Mindesttreppenlaufbreiten in Abhängigkeit von der Nutzung und der Gebäudeklasse eingehalten werden, z.B. nach DIN 18065. In Wohngebäuden mit weniger als zwei Wohneinheiten genügt demnach eine Breite von 80 cm, notwendige Treppen in Gebäuden mit mehr als zwei Wohneinheiten müssen eine Mindestbreite von 100 cm haben, s. "Notwendige Treppen".

Barrierefreiheit: Die Musterbauordnung (und damit die aus ihr abgeleiteten Landesbauordnungen) enthalten für bestimmte Gebäude in Abhängigkeit von ihrer Nutzung Vorgaben für eine barrierefreie Erschließung:

  • Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen: Barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen eines Geschosses. Alternativ sind auch barrierefrei erreichbare Wohnungen in mehreren Geschossen zulässig
  • Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen: Barrierefreiheitin ihren dem allgemeinen Besucher- und Benutzerverkehr dienenden Teilen

Weiter konkretisiert werden die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Treppen in DIN 18040-1 (für öffentlich zugängliche Gebäude) bzw. in DIN 18040-2 (für Wohngebäude).

Um in bestehenden Gebäuden eine Barrierefreiheit nachträglich herzustellen, ist zur Überbrückung kleiner Treppen oder Stufen der Einbau eines Hubliftes oder eines Plattformliftes oft einfacher umzusetzen als lange Rampen. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die gewählte Anlage die vorgegebenen Eigenschaften der DIN 18040 erfüllen.

Arbeitsstätten: Beschäftigt ein Arbeitgeber Personen mit Behinderung, so müssen deren Arbeitsplätze barrierefrei zugänglich gemacht werden. Die Ergänzenden Anforderungen zu den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) beinhalten für die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten folgende Vorgaben, die auch den Einsatz von Treppenliften oder Hubliften erforderlich machen können:

  • Verkehrswege mit Rampen für die Benutzung durch Personen mit Rollstuhl oder Rollator dürfen eine Längsneigung von 6 % nicht überschreiten, andernfalls sind geeignete Hilfen erforderlich, wie z.B. ein Hublift
  • Verkehrswege für die Benutzung durch Personen mit Rollstuhl, Rollator oder Personen, die eine Fußhebeschwäche haben, dürfen keine Schwellen über 20 mm und keine Stufen beinhalten. Nicht vermeidbare Ausgleichsstufen müssen mit z. B. Treppensteighilfen, Treppenliften oder Plattformaufzügen überwunden werden können.
  • Treppen für die Benutzung durch Personen mit Rollstuhl, Rollator oder durch Personen mit einer Fußhebeschwäche sind mit alternativen Beförderungsanlagen auszustatten, wie z. B. Schrägrampen, Treppensteighilfen, Treppenliften, Plattformliften oder Aufzügen.

Notwendige Treppen: Grundsätzlich dürfen die Funktion der notwendigen Treppe als Teil des ersten Rettungsweges und die Verkehrssicherheit der Treppe nicht beeinträchtigt werden. In der Musterliste der Technischen Baubestimmungen ist zur DIN 18065 für notwendige Treppen festgelegt (außer für Treppen in Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 und in Wohnungen), wann der nachträgliche Einbau eines Treppenliftes zulässig ist:

  • die Treppe dient nur zur Erschließung von Wohnungen und/oder vergleichbaren Nutzungen,
  • die Führungsschienen dürfen die Mindestlaufbreite der Treppe von 100 cm nicht wesentlich einschränken,
  • das Lichtraumprofil der Treppe darf im unteren Bereich um höchstens 20 cm Breite und höchstens 50 cm Höhe eingeschränkt werden, wenn die Treppenlauflinie oder der Gehbereich nicht verändert werden und der Handlauf weiterhin genutzt werden kann,
  • bei Anlagen über mehrere Geschosse muss in jedem Geschoss eine ausreichende Wartefläche für eine entgegenkommende Person vorhanden sein, es sei denn, bei fahrendem Lift ist eine Restlaufbreite von 60 cm vorhanden,
  • der Treppenlauf darf durch den nicht benutzten Lift in Parkposition nicht einschränkt werden,
  • der Treppenlift muss sich im Störfall von Hand in die Parkposition fahren lassen,
  • der Sitz des Treppenlifts muss während Leerfahrten in die bzw. aus der Parkposition hochgeklappt sein,
  • neben dem hochgeklappten Sitz muss bei Leerfahrten eine Restlaufbreite von 60 cm verbleiben,
  • der Treppenlift muss gegen missbräuchliche Nutzung gesichert sein,
  • der Treppenlift muss, soweit technisch möglich, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
Hinweise zur Bauausführung

Wartungsvertrag: Es ist empfehlenswert, eine Treppen-, Plattform- oder Hubliftanlage einmal im Jahr durch eine Fachfirma warten zu lassen, um die Betriebssicherheit zu gewährleisten und möglichen Schäden vorzubeugen. Die Hersteller bieten dazu Wartungsverträge an, die nach der Montage abgeschlossen werden können.

Normen und Literatur

DIN 18065, Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße

DIN 18040-1, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude

DIN 18040-2, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen

DIN 18040-3, Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum

DIN 18385, VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Förderanlagen, Aufzugsanlagen, Fahrtreppen und Fahrsteige

DIN EN 81-40, Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Spezielle Aufzüge für den Personen- und Gütertransport - Teil 40: Treppenschrägaufzüge und Plattformaufzüge mit geneigter Fahrbahn für Personen mit Behinderungen

DIN EN 81-41, Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen - Spezielle Aufzüge für den Personen- und Gütertransport - Teil 41: Vertikale Plattformaufzüge für Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit

DIN EN 81-50, Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen, Prüfungen, Teil 50: Konstruktionsregeln, Berechnungen und Prüfungen von Aufzugskomponenten

Technische Regeln für Arbeitsstätten, Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten

Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen, Anlage 7.1/1 zu DIN 18065

► Nullbarriere

Treppenlift-Ratgeber

Quelle: bauwion