Expertenwissen

Türschließer, Feststellanlagen und Türantriebe

Türschließer werden insbesondere an Brandschutztüren erforderlich, um deren bauordnungsrechtliche Anforderung „selbstschließend“ zu erfüllen. Aber auch aus anderen Gründen werden Türen damit ausgestattet, z.B. wenn sich Zugangstüren von selbst schließen sollen. Sofern Brandschutztüren nutzungsbedingt offen stehen müssen, kommen Feststellanlagen zum Einsatz, die die Tür bei einem Brandereignis brandmeldergesteuert schließen. Ähnlich reagieren Freilauftürschließer im Brandfall, die im Normalbetrieb die Funktion des Türschließers neutralisieren. Drehflügelantriebe können die Tür auch motorisch öffnen, während Türdämpfer der Erhöhung des Komforts und der Minderung von Verletzungsrisiken dienen.

Bild: Dormakaba Türschließer TS 93 System - dormakaba Deutschland GmbH

Mehr über Türschließer, Feststellanlagen und automatische Türsysteme

Thema dieser bauwion-Wissensseite sind Türschließer, Feststellanlagen und Antriebe für Drehflügeltüren. Folgende Aspekte sind bei der Auswahl zu berücksichtigen:

  • Erfolgt die Montage an einer Brandschutztür (Feuerschutz- bzw. Rauchschutztür), d.h. entsprechende Zulassung erforderlich?
  • Handelt es sich um eine einfache und wenig frequentierte Brandschutztür, z.B. zu einem Technikraum (-> einfacher Türschließer)?
  • Muss/ soll eine Brandschutztür nutzungsbedingt zumindest zeitweise offen gehalten werden (-> Feststellanlage/ Freilauftürschließer)?
  • Sind Anforderungen an eine Barrierefreiheit zu beachten (-> Freilauftürschließer/ Drehflügelantrieb)?
  • Ist, z.B. bei stark frequentierten Türen in öffentlichen Gebäuden, ein automatisierter Öffnungsvorgang sinnvoll/ erforderlich (-> Drehflügelantrieb)?
Hinweise zur Planung

Fluchttüren in Arbeitsstätten: Konkrete Anforderungen an Fluchttüren in Arbeitsstätten ergeben sich aus der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan):

  • Aufschlag manuell betätigter Türen in Notausgängen in Fluchtrichtung
  • Aufschlagsrichtung sonstiger Türen im Verlauf von Fluchtwegen abhängig vom Ergebnis einer ggf. durchzuführenden Gefährdungsbeurteilung
  • Unzulässigkeit von ausschließlich manuell betätigten Karussell- und Schiebetüren
  • eingeschränkte Zulässigkeit von automatischen Türen
  • leichtes Öffnen der Türen im Gefahrenfall, ohne besondere Hilfsmittel (d.h. Öffnungseinrichtung der Tür, z.B. Drücker, gut erkennbar und leicht zugänglich, Betätigungsart leicht verständlich, Öffnen unmittelbar von jeder Person und mit nur geringer Kraft möglich)
  • Anforderungen an verschließbare Türen: jederzeitiges leichtes Öffnen von innen ohne besondere Hilfsmittel, z.B. durch mechanische Entriegelungseinrichtungen (Notausgangsverschlüsse oder Paniktürverschlüsse) oder bauordnungsrechtlich zugelassene elektrische Verriegelungssysteme mit selbstständiger Entriegelung bei Stromausfall (gem. EltVTR)
  • lichte Mindestmaße der Rettungswege und Türen in Abhängigkeit von der Höchstzahl der im Gefahrenfall darauf angewiesenen Personen s. Lexikonbeitrag ►Fluchtwegabmessungen nach Arbeitsstättenrecht.

Brandmelder bei Feststellanlagen: Feststellanlagen (und dementsprechend auch Freilauftürschließer und Türantriebe mit einer Feststellfunktion) an Brandschutztüren müssen im Gefahrenfall das Türelement bestimmungsgemäß schließen. Zur Zahl und Anordnung der hierzu erforderlichen Brandmelder s. Lexikonbeitrag ► Brandmelder als Sturzmelder und Deckenmelder bei Türfeststellanlagen.

Freihaltung des Schließbereiches von Feststellanlagen: Bei Feststellanlagen muss der für den Schließvorgang erforderliche Bereich ständig freigehalten werden. Dabei können Beschriftungen und/ oder Bodenmarkierungen erforderlich werden, insbesondere beim brandschutztechnischen Abschluss von Lagerbereichen.

Feststellanlagen in explosionsgefährdeten Bereichen: An Türen von Räumen, in denen mit einer explosionsfähigen Atmosphäre durch brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel gerechnet werden muss (Zonen 1 und 2 gem. DIN VDE 0165) dürfen Feststellanlagen nur verwendet werden, wenn

  • der Schließvorgang zusätzlich durch Melder einer Gaswarnanlage ausgelöst wird,
  • die Gaswarnanlage und die Feststellanlage elektrisch verträglich sind und
  • alle in diesen Räumen eingebauten Teile der Feststellanlage ex-geschützt sind.

Die Montage von Feststellanlagen an Türen von Räumen, in denen mit einer explosionsfähigen Atmosphäre durch brennbare Stäube gerechnet werden muss (Zonen 10 und 11 gem. DIN VDE 0165) ist grundsätzlich nicht zulässig.

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Hinweise zur Bauausführung

Unzulässiges Offenhalten (Verkeilen) von Brandschutztüren: Immer wieder kommt es vor, dass Brandschutztüren (Feuerschutz - bzw. Rauchschutztüren), zumeist durch die jeweiligen Nutzer, in unzulässiger Weise aufgehalten werden, z.B. durch untergelegte Keile, eingeklemmte Gegenstände, Festbinden oder Verstellen. Das betroffene Türelement erfüllt so nicht mehr die bauordnungsrechtliche Anforderung „selbst schließend“. Dies stellt einen Straftatbestand im Sinne von § 145 Abs. 2 Nr. 2 Strafgesetzbuch (StGB) dar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden. Untergelegte Keile oder eingeklemmte Gegenstände können auch zu Beschädigungen des Türelements führen und so seine Funktion dauerhaft beeinträchtigen. Sofern die Tür nutzungsbedingt (zumindest zeitweise) offen stehen muss, z.B. für Warentransporte, ist daher eine entsprechend zugelassene brandmeldergesteuerte Feststellanlage vorzusehen. Fehlt diese, kann unter Umständen auch der verantwortliche Planer (mit-)haftbar gemacht werden.

Normen und Literatur

DIN 14677 Instandhaltung von elektrisch gesteuerten Feststellanlagen für Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse

DIN 18263-1 Schlösser und Baubeschläge - Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf - Teil 1: Obentürschließer mit Kurbeltrieb und Spiralfeder

DIN 18263-4 Schlösser und Baubeschläge - Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf - Teil 4: Drehflügeltürantriebe mit Selbstschließfunktion

DIN 18650-1 Automatische Türsysteme - Teil 1: Produktanforderungen und Prüfverfahren

DIN 18650-2 Automatische Türsysteme - Teil 2: Sicherheit an automatischen Türsystemen

DIN EN 1154 Schlösser und Baubeschläge - Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf - Anforderungen und Prüfverfahren

DIN EN 1155 Schlösser und Baubeschläge - Elektrisch betriebene Feststellvorrichtungen für Drehflügeltüren - Anforderungen und Prüfverfahren

DIN EN 1158 Schlösser und Baubeschläge - Schließfolgeregler - Anforderungen und Prüfverfahren

DIN EN 14637 Schlösser und Baubeschläge - Elektrisch gesteuerte Feststellanlagen für Feuer-/ Rauchschutztüren - Anforderungen, Prüfverfahren, Anwendung und Wartung

Richtlinien für Feststellanlagen herausgegeben vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt)

Informationen zum Zulassungsverfahren für Feststellanlagen herausgegeben vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt)

Quelle: bauwion