Die Normen DIN 18550-1 (Ausgabe 2014-12) und DIN 18550-2 (Ausgabe 2015-06) haben die Vornorm DIN V 18550 (Ausgabe 2005-04) ersetzt. Die in der Vornorm geregelte Einteilung in Putzmörtelgruppen PI bis PIV, wird im neuen Regelwerk als „ehemalig“ bezeichnet, ist also offiziell nicht mehr existent. Gleiches gilt für die Einteilung in P Org 1 und P Org 2 bei Putzen mit organischen Bindemitteln.
Dennoch sind diese Einteilungen für die Baupraxis weiterhin relevant, da sich Literatur und Produktzulassungen nach wie vor auf sie beziehen.
In der alten DIN V 18550 werden Putzmörtel nach ihrem Material in vier Gruppen eingeteilt:
PI Kalkmörtel
PII Kalkzementmörtel
PIII Zementmörtel
PIV Gipsmörtel
In den Tabellen 2 (Außenputze) und 3 (Innenputze) der alten DIN V 18550 ist festgelegt, welche Mörtelgruppe für welche Anwendungsfälle (Außenputze: ohne besondere Anforderung/ wasserhemmend/ wasserabweisend/ Kellerwandaußenputz/ Außensockelputz; Innenputze: übliche Beanspruchung/ Feuchträume, als Unter- oder Oberputz geeignet ist.
Die Bezeichnungen sind nach wie vor gebräuchlich, auch wenn DIN EN 998-1 ein System enthält, bei dem nach den Eigenschaften bzw. dem Verwendungszweck des Putzmörtels unterschieden wird.
Putze mit organischen Bindemitteln (Kunstharzputze) werden ebenfalls in der alten DIN V 18550 in die Gruppen
P Org 1 geeignet als Außen- und Innenputz und
P Org 2 nur geeignet als Innenputz
eingeteilt.
Quelle: bauwion