Basiswissen

Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch ab 01.01.2018

Im Bundesgesetzblatt vom 04.05.2017 wurde das „Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung …“ veröffentlicht. Das Gesetz tritt am 01.01.2018 in Kraft und hat erhebliche Auswirkungen auf das Vertragsrecht im Bauwesen - auf Architekten- und Ingenieurverträge ebenso wie auf Bauverträge und Bauträgerverträge - soweit diese nach dem Inkrafttreten abgeschlossen werden. Bei einer stufenweisen Beauftragung kann das neue Recht auch für die nach dem 31.12.2017 abgerufenen Stufen gelten.

Wichtige Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind insbesondere der neue Aufbau und die neuen Inhalte des Buches 2 Abschnitt 8 Titel 9:

 

 Aufbau Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge

  • Untertitel 1: Werkvertragsrecht §§ 631 - 650o
  • Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
  • Kapitel 2: Bauvertrag
  • Kapitel 3: Verbraucherbauvertrag
  • Kapitel 4: Unabdingbarkeit
  • Untertitel 2: Architektenvertrag und Ingenieurvertrag §§ 650p - 650t
  • Untertitel 3: Bauträgervertrag §§ 650u, 650 v
  • (Untertitel 4: Reisevertrag)

 

Wichtige Inhalte (Auszug):

Bauvertrag (§§ 650a – 650h BGB): Der Abschnitt enthält allgemeine vertragliche Regelungen über die Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder den Umbau von Bauwerken, Außenanlagen oder eines Teils davon. Es gibt ein Anordnungsrecht des Auftraggebers (Bestellers) und Regelungen zur Preisanpassung bei Mehr- oder Minderleistungen.

Verbraucherbauvertrag (§§ 650i – 650n BGB): Die ergänzenden Vorschriften für Bauverträge mit Verbrauchern beziehen sich insbesondere auf die Notwendigkeit weiterer Vertragsinhalte, z.B. einer Baubeschreibung und verbindlicher Angaben zur Bauzeit, und auf ein Widerrufsrecht (sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wurde). Zudem gibt es Festlegungen zu Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen sowie zur Erstellung und Herausgabe von Planungsunterlagen und Nachweisen.

Unabdingbarkeit – Abweichende Vereinbarungen (§ 650o BGB): Festlegung, dass von bestimmten Vorschriften des BGB nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden kann.

Quelle: bauwion