Basiswissen

Abgasanlage, Abstände zu brennbaren Bauteilen gem. MFeuV

Allgemein gilt: Die Temperaturen an Bauteilen aus brennbaren Materialien, die an Abgasanlagen grenzen, dürfen bei Nennleistung der Anlage 85 °C und bei Rußbrand im Schacht 100 °C nicht überschreiten. Dies gilt als erfüllt, wenn

 

  • die aufgrund von harmonisierten Technischen Spezifikationen angegebenen Mindestabstände eingehalten sind oder
  • wenn (beim Anwendungsfall Hinterlüftung!) die nachfolgenden Abstände gem. § 8 MFeuV (in der im jeweiligen Bundesland eingeführten Fassung) eingehalten sind:

 

Tabelle 1: Mindestabstände zu brennbaren Bauteilen von Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 400 °C:

Tabelle 2: Von Tabelle 1 abweichende Mindestabstände zu brennbaren Bauteilen von Abgasleitungen außerhalb von Schächten für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 300 °C:

Tabelle 3: Von Tabelle 1 abweichende Mindestabstände zu brennbaren Bauteilen von Abgasanlagen für Abgastemperaturen der Feuerstätten bei Nennleistung bis zu 160 °C:

Hinweise:

  • Vorausgehende Abstandsmaße und Festlegungen setzen eine funktionierende Hinterlüftung zur Wärmeableitung voraus.
  • Bei Durchführungen von Abgasanlagen durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen dürfen Zwischenräume mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit verschlossen werden, wenn die Temperaturen an den angrezenden Bauteilen aus brennbaren Baustoffen bei Nennleistung der Anlage 85 °C und bei Rußbrand im Schacht 100 °C nicht überschreiten.
  • Vorausgehende Abstandsmaße und Festlegungen sind der Muster-Feuerungsverordnung (MFeuV) entnommen. Es gilt die im jeweiligen Bundesland eingeführte Feuerungsverordnung (FeuV), die von diesen Vorgaben abweichen kann.

Quelle: bauwion