Basiswissen

Holzständerwände mit Brandschutzanforderungen

Die Verwendung von Holzständerwänden bei einer Anforderung feuerhemmend als raumabschließendes Bauteil ist möglich, wenn ein entsprechender bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis für die Feuerwiderstandsklasse F30-B nach DIN 4102 (oder EI 30 nach DIN EN 13501) für das Produkt vorliegt.

 

Zu beachten ist jedoch, dass die Angabe F60 bzw. F60-B gem. DIN 4102 oder F90 bzw. F90-B gem. DIN 4102 bei einem Produkt nicht gleichzusetzen ist mit der Erfüllung einer bauaufsichtlichen Anforderung als hochfeuerhemmendes oder feuerbeständiges raumabschließendes Bauteil, da bei einer Klassifizierung nach DIN 4102 die Bauteile hierfür in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen, also eine Klassifizierung F60-AB (für hochfeuerhemmend) oder F90-AB (für feuerbeständig) benötigen.

 

Gemäß Musterbauordnung (und gem. den aus ihr abgeleiteten deutschen Landesbauordnungen) können jedoch Bauteile, deren tragende und aussteifende Teile aus brennbaren Baustoffen (z.B. Holz) bestehen, die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile erfüllen.

 

Eine Klassifizierung von Holzständerwänden als hochfeuerhemmendes raumabschließendes Bauteil ist dabei jedoch nicht nach DIN 4102, sondern nur nach DIN EN 13501 möglich, da nur die europäische Klassifizierung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen das Brandverhalten der Baustoffe nicht berücksichtigt. In diesem Fall ist das Brandschutzvermögen der brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) zusätzlich zur Feuerwiderstandsfähigkeit nachzuweisen und nach DIN EN 13501-2 mit K2 60 zu klassifizieren (vgl. Anlage 0.1.2 zur Bauregelliste A Teil 1 in Verbindung mit der jeweiligen Landesbauordnung).

 

Holzständerwände können also grundsätzlich die Anforderung hochfeuerhemmend als raumabschließendes Bauteil erfüllen, jedoch nur wenn sie EI 60 nach DIN EN 13501 klassifiziert sind. Die bauordnungsrechtlich gleichgestellte Klassifizierung F60-AB nach DIN 4102 ist bei diesen Wänden nicht möglich.

 

Wände, die als raumabschließendes Bauteil feuerbeständig sind, und Brandwände sind mit Holzständerwänden grundsätzlich nicht möglich, außer wenn hierzu in der jeweiligen Landesbauordnung eine Ausnahmeregelung besteht, wie z.B. für raumabschließende Gebäudeabschlusswände:

Anstelle von Brandwänden sind nach der Musterbauordnung (und den meisten deutschen Landesbauordnungen) für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 auch Gebäudeabschlusswände zulässig, „die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben.“ Nach DIN 4102-4 werden diese Wände als "Gebäudeabschlusswände (F30-B) + (F90-B)" klassifiziert. Die einzelnen Anforderungen bei einer entsprechenden Klassifizierung, z.B. an die Holzrippen, die Dämmschicht und die Beplankungen/ Bekleidungen, können der DIN 4102-4, Abschnitt 4.12.8, entnommen werden.

Quelle: bauwion