Basiswissen

Türwächter

 

Türwächter bilden eine Hemmschwelle vor dem Benutzen einer Tür durch das erforderliche Drehen bzw. Verschieben des Türwächters, das an der Tür einen lauten Alarm auslöst. Türwächter werden daher in der Regel an Türen eingesetzt, die Bestandteil reiner Flucht- und Rettungswege sind und nicht zur regulären Nutzung des Gebäudes dienen. Durch einen Schlüsselschalter kann temporär ein Durchgang ohne Alarmierung freigegeben werden.

 

Viele Türwächter können bei einem Notausgangsverschluss nach DIN EN 179 nicht zulassungskonform eingesetzt werden, da die Vorgabe des Türöffnens „mit nur einer einzigen Betätigung“ nicht gewährleistet wird. In der Praxis dürfen sie jedoch grundsätzlich trotzdem an Fluchttüren eingesetzt werden, sofern dem keine landesrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen, da die DIN EN 179 keine eingeführte Technische Baubestimmung mit rechtsverbindlichem Charakter ist. Im Zweifelsfall empfiehlt sich die Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde. Es gibt auch patentierte Neuzulassungen, sogenannte Einhand-Türwächter, die beim Öffnen die Vorgabe des Türöffnens mit nur einer einzigen Betätigung erfüllen und somit auch an Notausgangsverschlüssen nach DIN EN 179 zugelassen sind. Für Paniktürverschlüsse nach DIN EN 1125 sind Türwächter nicht geeignet.

Quelle: bauwion