Expertenwissen

Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen

Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen werden nachfolgend nach dem Aufbau ihres Türblattes unterschieden. Dieses besteht in der Regel aus einem Rahmen, zwei aussteifenden Deckplatten mit dekorativer Decklage und unterschiedlichen Einlagen. Der Aufbau hat dabei wesentlichen Einfluss auf die technischen Eigenschaften des Türelements, z.B. die mechanische Belastbarkeit, die Feucht- und Nassraumeignung und die Erfüllung von Brandschutz- bzw. Schallschutzanforderungen. Das Aussehen des Türblattes ist dabei weitgehend unabhängig von seinem Aufbau und wird wesentlich bestimmt durch die Wahl der Decklage (z.B. HPL, CPL oder Echtholzfurnier) und die Kantenausführung.

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Innentürblätter aus Holz und Holzwerkstoffen für einflügelige Türen sind hinsichtlich ihrer Begriffe, Maße und Anforderungen durch DIN 68706 Teil 1 geregelt. Sie können entweder als Drehflügel- oder als Schiebetür ausgeführt werden, die sich dabei insbesondere durch ihre Beschläge und Zargen unterscheiden. Für Innentürblätter aus Holz und Holzwerkstoffen gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Zargen aus Massivholz, Holzwerkstoffen und Metall, die sich auch hinsichtlich ihrer Bauform (Umfassungszarge, Eckzarge, Blockzarge, Stockzarge, Schiebetürzarge in der Wand/ vor der Wand) unterscheiden.

Hinweise zur Planung

Schallschutz: Der durch eine Tür gemäß Prüfung erreichte Schallschutzwert wird vom Hersteller für jedes Element angegeben. Gute Schallschutzwerte können neben einem entsprechenden Aufbau des Türblattes auch eine absenkbare Bodendichtung und einen doppelten Türfalz erforderlich machen. Mehr zum Schallschutz von Innentüren s. Lexikonbeitrag ► Innentüren, Schallschutzklasse.

Einbruchschutz: Mit handelsüblichen Innentürelementen können die Widerstandsklassen RC 2, RC 3 und RC 4 nach DIN EN 1627 erreicht werden, mit Sonderelementen auch mehr. Auch entsprechend zugelassene Lichtausschnitte und Oberlichter sind für Türen mit klassifiziertem Einbruchswiderstand erhältlich. Mehr zu den Widerstandsklassen s. Lexikonbeitrag ► RC-Klassen (Einbruchsicherheit).

Türblattoberfläche: In der Regel besteht die sichtbare Oberfläche von Innentürblättern aus Holz oder Holzwerkstoffen aus dekorativen Decklagen, die auf die Deckplatten des Türblattes vollflächig aufgeklebt werden. Näheres hierzu s. Lexikonbeiträge ► Holzinnentüren, Oberflächen des Türblattes und Holzinnentüren, Aufbau des Türblattes

Stumpfes oder gefälztes Türblatt: Die Kanten von Innentürblättern aus Holz und Holzwerkstoffen können stumpf oder gefälzt ausgeführt werden. Neben optischen Erwägungen können auch technische Anforderungen, insbesondere an den Schallschutz, die Ausführung eines Türblattes mit Einfach- oder Doppelfalz erforderlich machen.

Zur Übersicht über gängige mögliche Ausführungen s. Lexikonbeitrag ► Türblatt, stumpfe und gefälzte Ausführung.

Kantenausbildung: Es werden folgende Kantenausbildungen unterschieden:

  • Ausführung mit Einleimer: der zwischen den Deckplatten liegende Einleimer, in der Regel gleichzeitig der innere Rahmen des Türblattes, bleibt an der Kante sichtbar.
  • Ausführung mit verdecktem Anleimer: ein auf den Rahmen aufgebrachter zusätzlicher Anleimer bleibt an der Kante sichtbar. Auf den Türblattseiten wird er von den Decklagen, nicht jedoch von den Deckplatten, überdeckt.
  • Ausführung mit unverdecktem Anleimer: ein auf den Rahmen aufgebrachter zusätzlicher Anleimer bleibt an der Kante und auf den Türblattseiten sichtbar, d.h. er wird auch nicht von der Decklage überdeckt.
  • Ausführung mit beschichteter Kante: die Kante wird vollständig durch einen dünnlagigen Streifen abgedeckt, z.B. aus Furnier, Lack, Folie oder ABS-Kunststoff.

Die Kantenausbildung gilt sowohl für stumpfe als auch für gefälzte Türblätter. Erläuternde Skizzen hierzu s. Lexikonbeitrag ► Holzinnentüren, Kantenausbildung.

Nennmaß, Baurichtmaß und Vorzugsmaß nach DIN 4172 und DIN 18100: Standardisierte Längen- und Breitenmaße von Wandöffnungen für Türen beruhen auf dem sogenannten oktametrischen System nach DIN 4172. Dessen Maße basieren auf einem 12,5-cm-Raster (dem achten Teil eines Meters). Das Nennmaß der Wandöffnung für Türen beträgt dabei nach DIN 18100:

  • in der Breite ein Vielfaches von 12,5 cm zuz. 1 cm, also z.B. 101 cm (12,5 cm x 8 + 1 cm) und
  • in der Höhe ein Vielfaches von 12,5 cm zuz. 0,5 cm, also z.B. 200,5 cm (12,5 cm x 16 + 0,5 cm).

Die sich daraus nach DIN 18100 ergebenden Baurichtmaße für Türelemente betragen dabei das nächstkleinere Vielfache von 12,5 cm, hier also 100 cm x 200 cm. Besonders übliche Türelementgrößen sind dabei als Vorzugsgrößen definiert. Auch wenn einzelne Türhersteller dazu übergehen, Innentüren individuell nach Aufmaß zu fertigen, unabhängig von den Baurichtmaßen, empfiehlt sich für die Planung nach wie vor die Berücksichtigung der Nennmaße für die Wandöffnungen (bzw. der Baurichtmaße für die Türelemente), da diese in der Regel aufgrund von Lagerware kurze Lieferzeiten und wirtschaftliche Herstellungskosten sicherstellen. Dabei sind nach DIN 18100 die Baurichtmaße in den Entwurfsplan einzutragen (z.B. 87,5 cm x 212,5 cm) und die Nennmaße in den Ausführungsplan (z.B. 88,5 cm x 213,0 cm).

Für den Wohnungsbau sind die sich aus den Baurichtmaßen ergebenden Außenmaße für stumpfe und gefälzte Türblätter in der DIN 18101 festgelegt.

Lichtes Durchgangsmaß: Erforderliche lichte Mindest-Durchgangsmaße, z.B. bei Türen im Verlauf von Rettungswegen oder beim barrierefreien Bauen, müssen bei der Festlegung der Nennmaße der Wandöffnung für eine Tür angemessen berücksichtigt werden. Dabei spielt auch die Zargenart eine wichtige Rolle: Während z.B. bei einer Stahlumfassungszarge ein Nennmaß von 1,01 m Breite in der Regel ausreicht, um im fertigen Zustand ein lichtes Durchgangsmaß von 90 cm zu erzielen, so kann eine Holz-Stockzarge ein Nennmaß von 1,135 m Breite erfordern, um das lichte Durchgangsmaß von 90 cm einzuhalten.

Türöffnungsrichtung nach DIN 107: Bei der Planung einer Tür muss auch ihre Aufschlagsrichtung festgelegt werden. Dabei werden nach DIN 107 Linksflügel (Kennbuchstabe L, umgangssprachlich „DIN L“) von Rechtsflügeln (Kennbuchstabe R, umgangssprachlich „DIN R“) unterschieden. Links und rechts beziehen sich bei einer Drehflügeltür auf die Lage der Drehachse beim Blick auf die Öffnungsfläche:

Türblattstärke: Üblich ist bei Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen eine Türblattstärke von ca. 40 mm. Bei erhöhten Anforderungen an den Wärme-, Schall- oder Brandschutz kann auch eine Türblattstärke bis ca. 80 mm erforderlich werden und ggf. auch eine Ausführung mit Doppelfalz.

Lichtausschnitt: In Türblättern mit einem entsprechend stabilen Aufbau (d.h. nicht bei Waben- und Röhrenspanstegeinlagen) kann bei der Fertigung oder auch nachträglich ein Lichtausschnitt hergestellt werden. Dabei gibt es die in ihren Abmessungen nach DIN 68706-1 geregelten Lichtausschnitte, die umgangssprachlich auch „Norm-Lichtausschnitte“ genannt werden. Die Abmessungen der Lichtausschnitte sind dabei so gewählt, dass bei der Verwendung eines gefälzten Türblattes mit Vorzugsmaßen seitlich und oben ein 160 mm (147 mm bei stumpfen Türblättern) breiter Fries entsteht, der zum unteren Türblattrand eine Sockelhöhe von 400 mm einhält.

Beispiel: Ausgehend von dem Baurichtmaß einer Tür von 1,01 m Breite und 2,135 m Höhe ergibt sich nach DIN 18101 ein Vorzugsmaß für ein stumpfes Türblatt von 0,959 m x 2,097 m und demnach ein Lichtausschnitt von 1,55 m Höhe (2,097 – 0,4 – 0,147) und 0,665 m Breite (0,959 – 2x 0,147).

Viele Hersteller bieten auch freie Maße für Lichtausschnitte an, die jedoch zum Teil teurer sind als die genormten Abmessungen. Auch sind fertige Sonderformen wie z.B. Dreiecke oder Kreise („Bullaugen“) in vom jeweiligen Hersteller abgestuften Größen erhältlich.

Bei Rahmentüren ergibt sich die Größe des Lichtausschnittes davon abweichend aus den Breiten des Türrahmens.

Technische Vorgaben zur Ausführung der Verglasungen, z.B. aus dem Arbeitsstättenrecht, einer Sonderbauvorschrift oder vom GUV, sind zu beachten, insbesondere die Anforderung einer Bruchsicherheit.

Neben normalem Floatglas, das aufgrund der Verletzungsgefahr beim Glasbruch in der Regel nur innerhalb von Wohnungen eingesetzt werden darf, kann die Verglasung auch aus Sicherheitsglas (ESG oder VSG), als zugelassene Brandschutz- oder Schallschutzverglasung oder als strukturierte (gemusterte) Dekorverglasung ausgeführt werden. Weiteres zu Brandschutzverglasungen s. Lexikonbeitrag ► Verglasungen in Bauteilen mit Brandschutzanforderungen.

Türlisten: Da sich bei einem Bauvorhaben in der Regel fast alle Türen hinsichtlich ihrer speziellen Eigenschaften (z.B. Oberflächen, Öffnungsrichtung, Abmessungen, Maulweite, Zargenart, Brandschutz-/ Schallschutzanforderungen, Schloss/ Beschläge, Lichtausschnitt, Sonderausstattung) voneinander unterscheiden, empfiehlt es sich, bereits bei der Ausführungsplanung eine Türliste zu erstellen, die alle wesentlichen Eigenschaften jeder einzelnen Tür enthält und die später auch als Grundlage für die Ausschreibung und Bestellung der Türelemente dient. Die systematische und gewissenhafte Zusammenstellung der Anforderungen und Eigenschaften aller Türelemente ist dabei äußerst wichtig, da bereits ein Fehler bei einer Tür (z.B. die falsche Öffnungsrichtung) eine kosten- und zeitintensive Nachbestellung des ganzen Elements erforderlich machen kann, s. auch Lexikonbeitrag ► Türliste.

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Hinweise zur Bauausführung

Bezugshöhe, Lage OKFF: Aus dem Ausführungsplan muss eindeutig hervorgehen, ob die angegebene Rohbauhöhe der Wandöffnung für eine Tür ab Oberkante Rohdecke (= OK RD) oder ab Oberkante Fertigfußboden (= OK FF) angegeben ist. Da sich die Nennmaße der Türelemente in der Regel auf OK FF beziehen, muss entweder bereits für den Rohbau über angelegte Meterrisse die Soll-Lage der OK FF erkennbar sein, oder im Ausführungsplan ist bei der Höhenangabe der Rohbauöffnungen die Aufbauhöhe des Fußbodens gesondert auszuweisen (z.B. 213,5 cm + 15 cm). Bei letzterer Möglichkeit werden jedoch (zulässige) Toleranzfehler der Höhenlage der Rohdecke auf die Lage der Türstürze übertragen, es empfiehlt sich daher in aller Regel das Anlegen eines Meterrisses.

Aufmaß: Während bei anderen Bauteilen, z.B. Fenstern, ein Aufmaß der vorhandenen Rohbauöffnungen durch die ausführende Firma vor Auslösung der Bestellung üblich ist, sollte dies bei Innentüren ggf. ausdrücklich vereinbart werden, da Innentürelemente in der Regel nach Nennmaß bestellt werden. Ein Aufmaß der Wandöffnungen kann z.B. dann erforderlich werden, wenn bei einem Umbauvorhaben neue Türen in bestehende Wandöffnungen montiert werden sollen, die von den üblichen Nennmaßen abweichen können. In diesem Fall sollten dann mindestens Wandstärke (einschl. Putz), Breite und Höhe der bestehenden Türöffnung durch Aufmaß vor Ort ermittelt werden.

Änderungen an Brandschutz- und Schallschutztüren: Bei Türelementen mit einer Zulassung als Brandschutz-, Rauchschutz- oder Schallschutztür muss die Ausführung in allen Punkten entsprechend den Zulassungsbestimmungen des jeweiligen Türelements erfolgen. Bei Abweichungen ist in jedem Fall die Abstimmung mit dem Hersteller erforderlich, da das Türelement ansonsten seine Zulassung verliert. Dies gilt z.B. für Bohrungen in der Zarge oder dem Türblatt, für den nachträglichen Einbau einer absenkbaren Bodendichtung oder einer elektrischen Türverriegelung, aber auch für das Aufbringen einer nicht zugelassenen Klebefolie auf einer Brandschutzverglasung. Auch ein Lichtausschnitt muss die in den Zulassungsbestimmungen geregelten Anforderungen in allen Einzelheiten (Verglasung, Deckleisten, Befestigung) erfüllen, da ansonsten die Zulassung des Türelements erlischt.

Normen und Literatur

DIN 107, Bezeichnung mit links oder rechts im Bauwesen

DIN 18100 Türen; Wandöffnungen für Türen; Maße entsprechend DIN 4172

DIN 18101 Türen - Türen für den Wohnungsbau - Türblattgrößen, Bandsitz und Schlosssitz - Gegenseitige Abhängigkeit der Maße

DIN 18111-1 Türzargen - Stahlzargen - Teil 1: Standardzargen für gefälzte Türen in Mauerwerkswänden

DIN 18111-2 Türzargen - Stahlzargen - Teil 2: Standardzargen für gefälzte Türen in Ständerwerkswänden

DIN 18252 Profilzylinder für Türschlösser - Begriffe, Maße, Anforderungen, Kennzeichnung

DIN 18355 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Tischlerarbeiten

DIN 18357 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Beschlagarbeiten

DIN 18360 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) – Metallbauarbeiten

DIN 18361 VOB Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Verglasungsarbeiten

DIN 68706-1 Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen - Teil 1: Türblätter; Begriffe, Maße, Anforderungen

DIN 68706-2 Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen - Teil 2: Türzargen; Begriffe, Maße, Einbau

DIN EN 1192 Türen - Klassifizierung der Festigkeitsanforderungen

DIN EN 1303 Schlösser und Baubeschläge - Schließzylinder für Schlösser - Anforderungen und Prüfverfahren

RAL-GZ 426 Technische Regel, Innentüren aus Holz und Holzwerkstoffen - Gütesicherung

VDI 3728 Technische Regel, Schalldämmung beweglicher Raumabschlüsse - Türen und Mobilwände

Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3, Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan

Quelle: bauwion