Basiswissen

Verglasungen in Bauteilen mit Brandschutzanforderungen

Verglasungen in Bauteilen mit Brandschutzanforderungen müssen grundsätzlich die gleiche Schutzwirkung aufweisen wie das Bauteil, in das sie eingebaut werden, z.B. die Wand, das Fenster oder die Tür. Dabei beinhaltet eine geforderte Feuerwiderstandsfähigkeit als raumabschließendes Bauteil auch den Schutz vor einer das Bauteil durchdringenden Wärmestrahlung. Soll z.B. eine Verglasung in eine feuerhemmende Tür eingebaut werden, so wird daher grundsätzlich immer eine F30-Verglasung (bei einer Klassifizierung der Tür nach DIN 4102) bzw. eine EI30-Verglasung (bei einer Klassifizierung der Tür nach DIN EN 13501) erforderlich.

 

Die Verwendung von (leichteren und kostengünstigeren) G- bzw. E-Verglasungen ist dagegen rechtlich nicht eindeutig geregelt. Sie sollten daher nur in Abstimmung mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ausgeführt werden, und wenn „nach bauaufsichtlichen Vorschriften wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen“. Sie sind in jedem Fall ausgeschlossen in Flächen, mit denen flüchtende Personen direkt in Kontakt kommen können, z.B. in Glasflächen, deren Unterkante nicht mindestens 1,80 m über dem Fußboden liegt. Anwendungsbeispiele für G-/ E-Verglasungen sind daher entsprechend hoch angeordnete Oberlichter in Flurwänden oder Innentürelementen. Der Einbau einer G-/ E-Verglasung in einer hinsichtlich der Feuerwiderstandsfähigkeit als raumabschließendes Bauteil qualifizierten Wand oder Tür stellt dabei in jedem Fall eine Abweichung vom Baurecht dar, die der Bauaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt werden muss, da die baurechtliche Anforderung an die Wand bzw. an die Tür durch die G-/ E-Verglasung nicht vollständig erfüllt wird.

*jeweils mit Angabe der nachgewiesenen Feuerwiderstandsdauer in Minuten, z.B. G30, EI90

Quelle: bauwion