Basiswissen

Arbeitsstättenverordnung und Technische Regeln für Arbeitsstätten

Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Beschäftigte in Arbeitsstätten ergeben sich, über die Landesbauordnung und etwaige Sondervorschriften hinaus, insbesondere aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Diese beschränkt sich dabei auf allgemein gehaltene Anforderungen und Grundvorschriften mit Schutzzielbestimmungen.

 

Konkretisiert wird die Arbeitsstättenverordnung durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln – ASR), die durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bekanntgegeben werden und in denen zum jeweiligen Thema konkrete Maßnahmen und Durchführungshilfen enthalten sind, wie die Anforderungen und Schutzziele der Arbeitsstättenverordnung umgesetzt werden können. Es gibt Arbeitsstättenregeln zu folgenden Themen:

 

  • ASR V3 Gefährdungsbeurteilung
  • ASR V3a.2 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten
  • ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen
  • ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
  • ASR A1.5/1,2 Fußböden
  • ASR A1.6 Fenster, Oberlichter, lichtdurchlässige Wände
  • ASR A1.7 Türen und Tore
  • ASR A1.8 Verkehrswege
  • ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen
  • ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände
  • ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
  • ASR A3.4 Beleuchtung
  • ASR A3.4/3 Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme
  • ASR A3.5 Raumtemperatur
  • ASR A3.6 Lüftung
  • ASR A4.1 Sanitärräume
  • ASR A4.2 Pausen- und Bereitschaftsräume
  • ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
  • ASR A4.4 Unterkünfte

 

Eingeführtes Gesetz, und damit rechtsverbindlich, ist nur die Arbeitsstättenverordnung. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten sind keine eingeführten Rechtsvorschriften, gelten jedoch als allgemein anerkannter Stand der Technik. Abweichungen hiervon können daher für den Planer ein erhöhtes Haftungsrisiko darstellen. Die Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen erfolgt dabei nach einer vorhergehenden Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 Arbeitsstättenverordnung und ASR V3.

 

Quelle: bauwion