Anforderungen an die Sicherheit und den Gesundheitsschutz für Beschäftigte in Arbeitsstätten ergeben sich, über die Landesbauordnung und etwaige Sondervorschriften hinaus, insbesondere aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Diese beschränkt sich dabei auf allgemein gehaltene Anforderungen und Grundvorschriften mit Schutzzielbestimmungen.
Konkretisiert wird die Arbeitsstättenverordnung durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregeln – ASR), die durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) bekanntgegeben werden und in denen zum jeweiligen Thema konkrete Maßnahmen und Durchführungshilfen enthalten sind, wie die Anforderungen und Schutzziele der Arbeitsstättenverordnung umgesetzt werden können. Es gibt Arbeitsstättenregeln zu folgenden Themen:
Eingeführtes Gesetz, und damit rechtsverbindlich, ist nur die Arbeitsstättenverordnung. Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten sind keine eingeführten Rechtsvorschriften, gelten jedoch als allgemein anerkannter Stand der Technik. Abweichungen hiervon können daher für den Planer ein erhöhtes Haftungsrisiko darstellen. Die Festlegung erforderlicher Schutzmaßnahmen erfolgt dabei nach einer vorhergehenden Gefährdungsbeurteilung gem. § 3 Arbeitsstättenverordnung und ASR V3.
Quelle: bauwion