Das in seinen wesentlichen Teilen am 31.12.2018 in Kraft getretene Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) regelt unter anderem auch Maßnahmen zum Schutz vor Radon in Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen. Durch die Bundesregierung erfolgt eine Festlegung durch Rechtsverordnung, in welchen Gebieten die zuständige Behörde davon ausgehen kann, dass "in einer beträchtlichen Zahl von Gebäuden mit Aufenthaltsräumen oder Arbeitsplätzen" ein Referenzwert für die über das Jahr gemittelte Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft überschritten wird. Der Referenzwert beträgt dabei 300 Becquerel je m³.
Bei der Planung eines Neubaus sind gem. StrlSchG geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Zutritt von Radon aus dem Baugrund zu verhindern bzw. erheblich zu erschweren. In bestimmten Fällen können dafür bereits die (ohnehin vorgesehenen) Maßnahmen zum Feuchteschutz ausreichen:
Quelle: bauwion