Basiswissen

Fluchtwegabmessungen nach Arbeitsstättenrecht

Mindestabmessungen für die Fluchtwege in Arbeitsstätten sind in der Arbeitsstättenverordnung bzw. in der konkretisierenden Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 (Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan) geregelt. Für barrierefreie Arbeitsstätten gelten dabei zum Teil abweichende Anforderungen gem. ASR V3a.2 (Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten):

*Bei einer Fluchtrichtung, bei der keine Begegnungen mit anderen Personen mit Behinderung stattfinden

**Bei einer Fluchtrichtung, bei der Begegnungen mit anderen Personen mit Behinderung stattfinden

***Gilt außer für Türen auch für stellenweise Einschränkungen durch Einbauten und Einrichtungen

****Die Mindestbreite von Fluren darf sich an Türen entsprechend den Tabellenwerten reduzieren

 

Soweit nicht angegeben, dürfen vorausgehende Mindestbreiten der Fluchtwege nicht weiter eingeengt werden, z.B. durch Einbauten/ Einrichtungen in Fluren. In Treppenräumen gelten sie als lichtes Mindestmaß zwischen den Handläufen.

 

Als lichte Mindesthöhe für Fluchtwege sind in der ASR 2.3 2,0 m festgelegt, im Bereich von Türen gilt eine lichte Mindesthöhe von 1,95 m. Anmerkung: hier können sich für eine barrierefreie Nutzung gem. DIN 18040 abweichende Mindestmaße ergeben (lichte Höhe von Verkehrsflächen: ≥ 2,20 m, lichte Durchgangshöhe im Türbereich: ≥ 2,05 m).

Wenn Treppenräume im Gefahrenfall erwartungsgemäß als sichere Bereiche für den kurzzeitigen Zwischenaufenthalt von Personen mit Behinderung dienen, die z.B. eine Gehhilfe oder einen Rollstuhl benutzen, so sind die Treppenräume entsprechend so auszulegen, dass die erforderliche Mindestbreite der Fluchtwege hierdurch nicht eingeschränkt wird.

Bei Gebäuden, die nicht in den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung fallen, und bei denen vergleichbare Festlegungen zu erforderlichen Fluchtwegbreiten fehlen, werden die Fluchtwegabmessungen der ASR A2.3 gelegentlich hilfsweise herangezogen, sofern dem keine geltende Sonderbauvorschrift mit eigenen Festlegungen entgegensteht, z.B. eine Schulbau- oder Versammlungsstättenverordnung.

Quelle: bauwion