Basiswissen

Schornsteinmündung, Lage über Dach gem. BImSchV

Die BImSchV gibt in § 19, Abs. 1 konkret vor, in welchen Dachbereichen die Schornsteinmündung für feste Brennstoffe unzulässig ist, um schädliche Abgasbelästigungen zu minimieren. Die Vorgaben gelten für Feuerungsanlagen, die ab dem 22.03.2010 gebaut oder wesentlich geändert werden.

 

Dachneigung bis 20°: Die Mündung muss den First um mindestens 40 cm überragen oder mindestens 1 m von der Dachfläche entfernt sein (lotrecht gemessen!). Beim Flachdach gilt: Die Mündung muss die Attika um 1 m überragen:

Bild: Unzulässige Bereiche für die Schornsteinmündung bei Dachneigung bis 20° - bauwion

 

Dachneigung > 20°: Die Mündung muss den First um mindestens 40 cm überragen oder mindestens 2,30 m von der Dachfläche entfernt sein (horizontal gemessen!):

Bild: Unzulässige Bereiche für die Schornsteinmündung bei Dachneigung > 20° - bauwion

 

Unabhängig von der Dachneigung gilt für Mündungen von Feuerungsanlagen bis 50 kW Gesamtwärmeleistung:

Lüftungsöffnungen, Fenster (auch Dachflächenfenster!) oder Gauben im Umkreis von 15 m um die Schornsteinmündung müssen von der Mündung um mindestens 1 m überragt werden. Die Abstände gelten auch für Öffnungen benachbarter Gebäude!

Dieser Abstand von 15 m vergrößert sich pro angefangene weitere 50 KW um jeweils 2 m bis auf maximal 40 m.

Bild: Unzulässige Bereiche für die Schornsteinmündung bezogen auf Gebäudeöffnungen und Gesamtwärmeleistung - bauwion

Quelle: bauwion