Einfriedungen machen grundstücksrechtliche Grenzen sichtbar und schützen privates Eigentum vor Einsicht oder unbefugtem Betreten. Zudem können sie Wildtiere abhalten, eigene Haus- und Nutztiere am Entlaufen hindern und gefährliche Bereiche abgrenzen. Zum Teil können Einfriedungen auch einen Schutz vor Wind, Lärm-oder Staubemissionen darstellen. Man unterscheidet offene Einfriedungen, z.B. Lattenzäune, geschlossene Einfriedungen, z.B. Mauern und Gabionen, und lebende Einfriedungen, z.B. Hecken.
Bei der Festlegung von Material und Gestaltung der Grundstückseinfriedung können, neben dem persönlichen Geschmack, folgende Punkte relevant sein:
Gründung: Bei einfachen leichten Zäunen kann es ausreichend sein, angespitzte Pfosten ins Erdreich zu treiben oder die Pfosten mittels spezieller Pfostenfüße zum Einschlagen zu montieren. Dies ist vor allem für temporäre Einfriedungen zu empfehlen, da die Zaunanlage mühelos demontiert werden kann.
Generell können alle Zaunanlagen mit Pfostenkonstruktion auf Einzelfundamenten oder einer Fundamentmauer errichtet werden. Eine Fundamentmauer kann auch Kleintiere abhalten und kleinere Geländesprünge ausgleichen, es ist aber vorab zu klären, ob diese im Baugebiet zulässig ist.
Bei kompletten Zaun- oder Wandsystemen geben die Hersteller auch die Gründung der Zaunanlage vor und bieten geeignete Bauteile an.
Wind-, Lärm- und Sichtschutz: Besonders geschlossene und lebende Einfriedungen können ein Grundstück nicht nur abgrenzen, sondern auch vor äußeren Einflüssen schützen. Hierbei ist besonders auf die zulässige Wandhöhe an der Grundstücksgrenze und die Grenzabstände für Bepflanzungen zu achten (siehe auch Nachbarrecht). Als Lärmschutz eignen sich massive Einfriedungen wie Mauern, es gibt aber auch viele weitere Lösungen, z.B. begrünte Lärmschutz-Gabionen, Schallschutzprofile für Elementwände oder bepflanzte Naturmauern (siehe Hersteller und Produktbeispiele in der Tabelle).
Baurecht: Mit Ausnahme lebender Einfriedungen gelten Einfriedungen als bauliche Anlagen, wobei Mauern, Wände und Zäune bis zu 2 m Höhe (ausgenommen im Außenbereich) laut Muster-Bauordnung nicht genehmigungspflichtig sind. Dies gilt ebenso für offene, sockellose Einfriedungen für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne der §§ 35 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, 201 BauGB.
Die Zulässigkeit oder auch die Pflicht zur Erstellung einer Grundstückseinfriedung sind oftmals auch in Bebauungsplänen vorgegeben, in gemeindlichen Einfriedungssatzungen, Nachbarrechtsgesetzen oder der jeweiligen Landesbauordnung. Dabei muss in vielen Fällen beachtet werden, dass eine Sichtschutzwand im Einfahrtsbereich nicht zu nah an die Straßengrenze geführt wird, da sie die Sicht auf die öffentliche Verkehrsfläche nicht einschränken darf.
Generell gilt in vielen Bundesländern (außer in Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen) eine Einfriedungspflicht, die jedoch erst entsteht, wenn der Nachbar diese (mündlich oder schriftlich) einfordert.
Nachbarrecht: Auch um Streitigkeiten mit den Grundstücksnachbarn zu vermeiden, sollte vor der Errichtung einer Einfriedung deren Zulässigkeit geklärt werden. Manche Bundesländer legen hierfür die Pflicht und die Beschaffenheit für Einfriedungen in den Nachbarrechtsgesetzen fest.
Generell sind Einfriedungen auf dem eigenen Grundstück oder mittig auf der Grundstücksgrenze zu errichten. Letzteres ist nur mit Zustimmung des Besitzers des Nachbargrundstücks erlaubt und macht aus der Einfriedung eine Grenzeinrichtung i.S. der §§ 921, 922 BGB. Die Zuständigkeit und die Rechte für die Grenzeinrichtung werden im BGB geregelt.
Auch lebende Einfriedungen können als Grenzeinrichtung angelegt werden. Ist dies nicht möglich, so müssen für Hecken, Sträucher und Bäume an den Grundstücksgrenzen bestimmte Abstände eingehalten werden, die in den Nachbarrechtsgesetzen der einzelnen Bundesländer unterschiedlich festgelegt sind.
In Bayern gilt beispielsweise für Bäume, Sträucher oder Hecken mit einer Höhe bis zu 2 m ein Grenzabstand von mind. 0,50 m, mit einer Höhe von über 2 m ein Grenzabstand von mind. 2,0 m. Der Abstand wird von der Mitte des Stammes an der Stelle, an der dieser aus dem Boden hervortritt, bei Sträuchern und Hecken von der Mitte der zunächst an der Grenze befindlichen Triebe gemessen.
Einfriedungen öffentlicher Gebäude: Bei öffentlichen Gebäuden, insbesondere bei Sonderbauten, kann es weitere Anforderungen an die Einfriedung geben. So sind z.B. Einfriedungen der Außenbereiche von Kindertagesstätten gem. der Unfallverhütungsvorschrift BG/GUV-SR S2 so auszuführen, dass sie ausreichend hoch sind (mind. 1 m) und nicht zum Hochklettern verleiten (keine leiterähnlichen Gestaltungselemente). Dies kann z.B. bei Maschendrahtzäunen eine auf 4 cm verringerte Maschenweite (anstelle der oft üblichen 5 cm) erforderlich machen. Auch dürfen sowohl bei Kindertagesstätten als auch bei Einfriedungen von Schulgeländen von Zäunen, Gittern und Mauern generell keine Verletzungsgefahren ausgehen, d.h. keine spitzen, scharfkantigen und hervorspringenden Teile oder Stacheldraht angebracht sein.
Lagerichtigkeit: Der Bauherr bzw. der von ihm beauftrage Planer/ Ausführende ist verantwortlich für die Lagerichtigkeit der Einfriedung an bzw. auf den Grundstücksgrenzen. Sofern der genaue Grenzverlauf vor Ort nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden kann, z.B. über vorhandene Grenzsteine, kann es daher sinnvoll oder erforderlich werden, einen Vermesser mit der Einmessung der Grundstücksgrenzen zu beauftragen.
Errichtung, Wartung und Pflege grenznaher Einfriedungen: Wenn Zweige von Bäumen oder Büschen über die Grundstücksgrenze wachsen und dort zu Beeinträchtigungen führen, z.B. den Ausblick aus einem Fenster einschränken oder zu Laub- und Tropfwasserfall auf die Grundstückseinfahrt führen, ist der Besitzer des betroffenen Grundstücks als Störer im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB zur Beseitigung der Beeinträchtigungen verpflichtet.
Die genauen Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern hinsichtlich der Pflege und Wartung grenznaher Einfriedungen sind auf Ebene der Bundesländer unterschiedlich geregelt. So gibt es z.B. in den meisten Bundesländern das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht, das das Betreten des Nachbargrundstückes für die Errichtung, Veränderung, Instandhaltung oder Beseitigung von baulichen Anlagen unter bestimmten Voraussetzungen - unter anderem einer rechtzeitigen Vorankündigung -erlaubt. Dies beinhaltet auch das vorübergehende Aufstellen von Gerüsten und Geräten auf dem Grundstück.
DIN EN 10223-1 Stahldraht und Drahterzeugnisse für Zäune und Drahtgeflechte - Teil 1: Stacheldraht aus Stahl, mit Zink oder Zinklegierung überzogen
DIN EN 10223-3 Stahldraht und Drahterzeugnisse für Zäune und Drahtgeflechte - Teil 3: Stahldrahtgeflecht mit sechseckigen Maschen für bauwirtschaftliche Zwecke
DIN EN 10223-4 Stahldraht und Drahterzeugnisse für Zäune und Drahtgeflechte - Teil 4: Geschweißte Gitter aus Stahldraht für Zäune
DIN EN 10223-5 Stahldraht und Drahterzeugnisse für Zäune und Drahtgeflechte - Teil 5: Gelenk- und Knotengitter aus Stahldraht für Zäune
DIN EN 10223-6 Stahldraht und Drahterzeugnisse für Zäune und Drahtgeflechte - Teil 6: Stahldrahtgeflecht mit viereckigen Maschen
DIN EN 10223-7 Stahldraht und Drahterzeugnisse für Zäune und Drahtgeflechte - Teil 7: Geschweißte Gittermatten für Zäune
DIN EN 10223-8 Stahldraht und Drahterzeugnisse für Zäune und Drahtgeflechte - Teil 8: Geschweißte Gitter für Steinkörbe
DIN EN 15534-6 Verbundwerkstoffe aus cellulosehaltigen Materialien und Thermoplasten (üblicherweise Holz-Polymer-Werkstoffe (WPC) oder Naturfaserverbundwerkstoffe (NFC) genannt) - Teil 6: Anforderungen an Zaunprofile und -elemente
Musterbauordnung, MBO
Quelle: bauwion