Basiswissen

abP, wichtige Änderungen zum 01.04.2014

Zum 01.04.2014 verloren gleichzeitig viele allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) im Bereich „Feuerwiderstand von Bauteilen“ ihre Gültigkeit, da sie aufgrund geänderter Prüfanforderungen nicht weiter verlängert werden durften.

 

Aufgrund der damit verbundenen personellen Engpässe bei den Prüfstellen und da bei Systemen mit entsprechendem Verwendbarkeitsnachweis die Vorlage eines gültigen abP Voraussetzung für die rechtmäßige Verwendung des Bauproduktes bzw. der Bauart ist, wurden übergangsweise durch den Vorsitzenden der Fachkommission Bautechnik (mit Schreiben vom 11.03.2014 an die bauaufsichtlich anerkannten Prüfstellen und vom 18.03.2014 an den Geschäftsführer des Bundesverbandes der Gipsindustrie e.V.) folgende Regelungen bekannt gegeben:

 

  • Einführung sogenannter „Deckblatt-abPs“, die durch die Prüfstellen in Ausnahmefällen und mit Geltung bis zum 31.12.2014 ausgestellt werden durften, wenn dem „keine sachlichen Gründe entgegen stehen, weil sie auf regulär durchgeführten Prüfungen basieren“. Ab dem 01.01.2015 war dann in jedem Fall die Vorlage eines ordnungsgemäß ausgestellten abPs erforderlich.
  • Zulässigkeit der bis zum 31.03.2014 gültigen „alten“ abPs für Bauvorhaben, die bis zum 31.03.2014 genehmigt wurden und deren Baubeginn bis zum 31.05.2014 erfolgt ist.

 

Zwischenzeitlich ist die Geltung der o.g. "Deckblatt-abPs" ausgelaufen. In den meisten Fällen stehen für die betroffenen Produkte stattdessen wieder reguläre abPs zur Verfügung. Näheres ist beim jeweiligen Produkthersteller zu erfahren.

Quelle: bauwion