Basiswissen

Aufzugsschachtmaße

In den Normenreihen für Personenaufzüge sind die Mindestmaße für die Fahrkabine in Abhängigkeit mit der Tragfähigkeit und somit der Zahl der zu transportierenden Personen festgelegt. Neben der Breite und Tiefe des Aufzugsschachtes sind auch die Türbreiten, Kabinenmaße und Triebwerksraummaße vorgegeben. Die Schachtmaße sind unabhängig von der Antriebsart, außer bei Bettenaufzügen mit 1.600 kg und 2.000 kg. Hier wird bei hydraulischem Antrieb ein breiterer Schacht erforderlich.

 

Bei Aufzugsgruppen, d.h. bei mehreren steuerungstechnisch miteinander verbundenen Aufzügen mit gleichem Antriebssystem und gleichem Vorraum in einem gemeinsamen Schacht, bleibt die Schachttiefe gleich der für Einzelaufzüge. Die Mindest-Gesamtschachtbreite ergibt sich aus der Summe der Mindestbreiten für die benötigten Einzelschächte und mindestens 200 mm zwischen je zwei Teilschächten.

Quelle: bauwion