Nach DIN EN 1997-1 muss jede Art von Gründung vor Frostschäden geschützt werden. Frostschäden können entstehen, wenn Wasser zu Eis gefriert. Durch die Volumenvergrößerung um 9 – 11 % beim Wechsel des Aggregatszustandes von Wasser zu Eis können Hebungen im Boden entstehen. Beim Abschmelzen des Eises verkleinert sich das Volumen wieder, so dass es im jahreszeitlichen Verlauf Hebungen und Senkungen stattfinden die gravierende Schäden am Gründungsbauwerk entstehen lassen.
Unter DIN EN 1997-1, Punkt 6.4 (2) wird als eine Möglichkeit zur Vermeidung von Frostschäden die Verhinderung von Frosteinwirkung durch Dämmung beschrieben. Ein Frostschirm stellt diesbezüglich eine waagrecht verlegte Dämmschicht aus Perimeterdämmung dar, die ca. 20-30 cm unter der Geländeoberkante rund um das Bauwerk eingebaut wird. Die Dicke der Dämmung und Breite des Schirms hängen von der jeweiligen Frostgefahr ab.
Quelle: bauwion