Vertikal durchlaufende Unterbrechung/ Ausfüllung des Hinterlüftungsspaltes der VHF im Bereich von Brandwänden, mindestens in Brandwanddicke, mit einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von >1.000° C.
Diese (exemplarischen!) Regeln sind der Musterliste der Technischen Baubestimmungen Teil 1, Anlage 2.6/11 entnommen. Die im jeweiligen Bundesland konkret geltenden Regeln für Brandsperren sind den jeweils dort eingeführten Technischen Baubestimmungen zu entnehmen und können hiervon abweichen.
Quelle: bauwion