Für Bodenbeläge ergeben sich je nach Verwendungszweck des Raumes unterschiedliche Anforderungen an eine Rutschsicherheit. Vorgaben für Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr enthält die GUV-Regel ►GUV-R 181, die anzuwendenden Prüfverfahren sind in DIN 51130 geregelt.
Entsprechend geprüfte rutschhemmende Bodenbeläge werden dabei in die Bewertungsgruppen R9 (geringste Anforderung) – R13 (höchste Anforderung) eingeteilt. Im Anhang 1 der GUV-R 181 sind exemplarisch verschiedenen Arbeitsräumen und Verkehrsbereichen innerhalb und außerhalb des Gebäudes die jeweiligen Bewertungsgruppen der Rutschgefahr zugeordnet. So ergibt sich z.B. für Eingangsbereiche innen eine Anforderung R9, für Schrägrampen im Außenbereich R12.
Zusätzlich gibt es noch den Begriff des Verdrängungsraumes. Dieser bezeichnet einen zur Gehebene hin offenen Hohlraum unterhalb der Gehebene. Er wird z.B. erforderlich in Arbeitsbereichen mit einer erhöhten Rutschgefahr durch gleitfördernde Stoffe wie Fett, Öl, Wasser, Lebensmittel und Pflanzenabfälle. Der Verdrängungsraum wird gekennzeichnet durch ein „V“ in Verbindung mit der Angabe des Mindestvolumens von 4, 6, 8 oder 10 cm³/ dm², entsprechend gibt es die Verdrängungsräume V4, V6, V8 und V10.
Ein Bodenbelag mit klassifiziertem Verdrängungsraum kann dabei in bestimmten Fällen auch die erforderliche Rutschfestigkeit reduzieren. So kann z.B. in außenliegenden Eingangsbereichen die erforderliche Rutschfestigkeit R11 gleichwertig ersetzt werden durch R10 V4.
Die in der GUV-R 181 festgelegten Bewertungsgruppen werden über den Geltungsbereich der Technischen Regel (Arbeitsräume und Arbeitsbereiche) hinaus auch auf andere Bereiche übertragen, z.B. in der DIN 18040 auf Bodenbeläge in barrierefreien Bereichen, unabhängig davon ob es sich dabei um eine Arbeitsstätte handelt.
Für nassbelastete Barfußbereiche gelten unabhängig hiervon weitere Anforderungen nach GUV-I 8527.
Quelle: bauwion